Haftung für Schäden und Verwahrung von Sachen: Cass. Nr. 31949 von 2023

Der kürzlich ergangene Beschluss des Kassationsgerichts, Nr. 31949 vom 16. November 2023, wirft wichtige Fragen zur zivilrechtlichen Haftung im Falle von Schäden auf, die aus verwahrten Sachen resultieren. Der zu prüfende Fall betrifft A.A., der Schäden an seinem Fahrzeug erlitten hat, weil sich ein Rad von einem Sattelzug auf der Fahrbahn der Autobahn gelöst hat. Das Urteil des Kassationsgerichts bietet bedeutende Anhaltspunkte zur Beurteilung der Beweislast und des Kausalzusammenhangs, wesentliche Elemente in solchen Streitfällen.

Der Fall und die Entscheidungen der Richter

Das Gericht von Genua hatte zunächst die Haftung der Autobahnen für Italien (ASPI) gemäß Art. 2051 BGB anerkannt und die Gesellschaft zur Schadensersatzverpflichtung verurteilt. Das Berufungsgericht von Genua hingegen hat die Berufung von ASPI angenommen und argumentiert, dass das Gericht die Umstände des Falls nicht angemessen bewertet habe. Daraufhin legte A.A. Revision ein und führte mehrere Gründe an, die alle auf der Verletzung von Rechtsvorschriften beruhten.

Die aufgeworfenen rechtlichen Fragen

Einer der zentralen Punkte des Urteils ist die Beweislast. Das Kassationsgericht hat bekräftigt, dass der Verwahrer einer Sache gemäß Art. 2051 BGB für die von dieser Sache verursachten Schäden verantwortlich ist, es sei denn, er kann nachweisen, dass die Änderung der ursprünglichen Bedingungen plötzlich war und eine Intervention nicht möglich war. In diesem Fall hat das Gericht hervorgehoben, dass das Berufungsgericht die Beweislast fälschlicherweise umgekehrt hat, indem es dem Geschädigten eine höhere Beweislast auferlegt hat, als gesetzlich vorgesehen.

Das Kassationsgericht hat entschieden, dass es Aufgabe des Verwahrers ist, das Fehlen von Haftung nachzuweisen, nicht die des Geschädigten, die Schuld des Verwahrers nachzuweisen.

Praktische Auswirkungen des Urteils

Die Auswirkungen dieses Urteils sind relevant für alle, die im Bereich des Straßenverkehrs und der zivilrechtlichen Haftung tätig sind. Die Entscheidung des Kassationsgerichts bekräftigt nicht nur etablierte Prinzipien, sondern klärt auch, wie die Umstände des konkreten Falls bewertet werden müssen. Insbesondere:

  • Die Verantwortung des Verwahrers ist vermutet und kann nur durch konkrete Beweise bestritten werden.
  • Es ist entscheidend für Straßenbetriebsgesellschaften, einen angemessenen Überwachungsdienst zu gewährleisten, insbesondere unter widrigen Umweltbedingungen.
  • Der Kausalzusammenhang muss mit klaren Beweismitteln nachgewiesen werden und darf nicht auf Vermutungen basieren.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 31949 von 2023 stellt einen wichtigen Schritt im juristischen Verlauf in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch verwahrte Sachen dar. Es bietet eine klare Anleitung zur Anwendung von Art. 2051 BGB und zur Beweislast, wesentliche Aspekte, die in jedem Streitfall im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr berücksichtigt werden sollten. Unternehmen sollten insbesondere aus diesem Fall lernen, um ihre Überwachungs- und Risikomanagementverfahren zu verbessern.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci