Die jüngste Verordnung Nr. 11140 vom 24. April 2024 hat entscheidende Fragen im Bereich der zivilrechtlichen Haftung in den Vordergrund gerückt, insbesondere im Hinblick auf die Obhut über öffentliche Güter wie Straßen. Dieses Urteil bietet eine klare Auslegung des Artikels 2051 des Zivilgesetzbuches und hebt die Haftungsvermutung des Eigentümers für Schäden hervor, die durch strukturelle Bedingungen und Zubehörteile, einschließlich Polleranlagen, verursacht werden.
Nach Auffassung des Gerichts haftet der Straßenbaulastträger für Unfälle, die auf die Beschaffenheit der Straße selbst und ihre Zubehörteile zurückzuführen sind. Insbesondere Polleranlagen, die häufig Unfallursachen sind, fallen unter diese Haftung. Das Gesetz sieht jedoch eine Möglichkeit der Haftungsbefreiung für den Träger vor, der nachweisen kann, dass:
In Ermangelung solcher Beweise gilt der Träger als haftbar. Diese rechtliche Ausrichtung basiert auf der Logik des Schutzes der Straßenverkehrsteilnehmer, die sich auf die Sicherheit öffentlicher Infrastrukturen verlassen können müssen.
Generell. Im Hinblick auf die Haftung für verwahrte Sachen gemäß Art. 2051 ZGB wird der Straßenbaulastträger für Unfälle haftbar gemacht, die auf die Beschaffenheit der Struktur und die Ausgestaltung derselben sowie ihrer Zubehörteile, einschließlich der sogenannten "Polleranlagen", zurückzuführen sind, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Installation solcher Bauwerke durch Dritte in ihnen zugewiesenen Bereichen und aufgrund einer spezifischen Genehmigung erfolgte und jegliche Kontrollbefugnis des verwahrenden Eigentümers ausgeschlossen war, oder, in Ermangelung der vorgenannten Bedingungen, mit einer derart schnellen Zeitspanne im Verhältnis zum Eintritt des Unfalls, dass ein Eingreifen des verwahrenden Trägers nicht möglich war.
Dieser Leitsatz unterstreicht die Bedeutung der Haftungsbefreiung und legt die Beweislast auf den Träger, der seine Nichtbeteiligung an den Ereignissen rechtfertigen muss, um die Haftung zu vermeiden. Es ist unerlässlich, dass der Straßenbaulastträger die Abwesenheit von Kontrolle nachweisen kann und dass die Installation der Poller nicht von ihm oder unter seiner Aufsicht erfolgte.
Das Urteil Nr. 11140 von 2024 stellt eine wichtige Reflexion über die zivilrechtliche Haftung öffentlicher Verwaltungen dar, insbesondere in Bezug auf die Sicherheit von Straßen. Es bestätigt die Notwendigkeit einer strengen Kontrolle und Verantwortung seitens der öffentlichen Träger in einem Kontext, in dem die Bürger sich sicher bewegen können müssen. Die Auswirkungen dieses Urteils können nicht nur zukünftige rechtliche Entscheidungen beeinflussen, sondern auch die Art und Weise, wie öffentliche Verwaltungen Infrastrukturen verwalten und sich um die Verkehrssicherheit kümmern.