Urteil Nr. 10920 vom 2024: Angemessene Entschädigung und die Vermutung des Schadens bei Abwesenheit

Die kürzlich ergangene Entscheidung Nr. 10920 vom 23. April 2024 hat großes Interesse im Bereich des Zivilprozessrechts und der angemessenen Entschädigung für eine unangemessen lange Verfahrensdauer geweckt. Diese Entscheidung des Kassationsgerichts behandelt spezifisch die Frage der Abwesenheit der Parteien und die Vermutung der Nichtexistenz eines Schadens und klärt einige grundlegende Aspekte der geltenden Rechtsvorschriften.

Abwesenheit und die Vermutung der Nichtexistenz eines Schadens

Gemäß dem Gesetz Nr. 89 von 2001, das die angemessene Entschädigung für unangemessen lange Verfahren regelt, gilt im Falle der Abwesenheit einer Partei die Vermutung iuris tantum der Nichtexistenz eines Schadens. Das bedeutet, dass in Ermangelung eines aktiven Eingriffs der betroffenen Partei vermutet wird, dass kein Schaden durch die Länge des Verfahrens entstanden ist.

Angemessene Entschädigung - Art. 2, Absatz 2-sexies, Buchst. b), Gesetz Nr. 89 von 2001 - Abwesenheit - Vermutung iuris tantum der Nichtexistenz eines Schadens - Gegenbeweis der Existenz von seelischen Belastungen - Zulässigkeit. Im Falle der Abwesenheit einer Partei kann die Vermutung iuris tantum der Nichtexistenz eines Schadens aufgrund der unangemessen langen Verfahrensdauer, die in Art. 2, Absatz 2-sexies, Buchst. b), des Gesetzes Nr. 89 von 2001 vorgesehen ist, durch den Gegenbeweis bezüglich der Existenz des Schadens, der durch die seelische Belastung infolge des Wissens um das Verfahren entstanden ist, überwunden werden, wobei das Interesse an einer schnellen Beendigung des Verfahrens korreliert.

Der Gegenbeweis und die seelische Belastung

Das Gericht hat klargestellt, dass es trotz der Vermutung der Nichtexistenz eines Schadens möglich ist, diese durch die Vorlage von Gegenbeweisen zu überwinden. Insbesondere kann der Beschwerdeführer die Existenz eines konkreten Schadens nachweisen, der aus der seelischen Belastung resultiert, die durch das Wissen um die Dauer des Verfahrens verursacht wurde. Dieser Aspekt ist entscheidend, da er es ermöglicht, die Rechte der Partei zu schützen, die, obwohl sie nicht aktiv am Verfahren teilgenommen hat, dennoch einen psychologischen und moralischen Schaden erlitten hat.

In diesem Sinne stellt die Möglichkeit, den Schaden auch im Falle der Abwesenheit nachzuweisen, eine Garantie für das Recht auf Verteidigung und Gerechtigkeit dar, grundlegende Elemente, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 10920 vom 2024 führt zu einer wichtigen Reflexion über den Schutz der Rechte der Parteien im Falle der Abwesenheit. Es bekräftigt nicht nur die Vermutung der Nichtexistenz eines Schadens, sondern eröffnet auch den Weg zu einer größeren Aufmerksamkeit für Gegenbeweise. Dieses Gleichgewicht zwischen den prozessualen Erfordernissen und dem Schutz der individuellen Rechte ist entscheidend, um ein faires und gerechtes Verfahren zu gewährleisten, im Einklang mit den Prinzipien der europäischen und nationalen Rechtsprechung.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci