Das kürzliche Urteil Nr. 5808 von 2023 des Kassationsgerichts hat ein Thema von erheblicher Bedeutung im Bereich der beruflichen Haftung im Gesundheitswesen behandelt, insbesondere in Bezug auf das Auftreten von nosokomialen Infektionen. Diese Entscheidung bietet bedeutende Einblicke in die Haftung der Gesundheitseinrichtungen und die Beweislast, die den Parteien obliegt.
Der Fall begann, als A.A. sich einer Hüftoperation unterzog, aus der invalidisierende Folgen aufgrund einer im Krankenhaus erworbenen Infektion resultierten. Das Berufungsgericht in Palermo gab dem Schadensersatzanspruch von A.A. statt und verurteilte das Krankenhaus zur Zahlung eines biologischen Schadens von 152.000 Euro. Die Gesundheitseinrichtung legte daraufhin Revision beim Kassationsgericht ein und bestreitet die Haftung für das Auftreten der Infektion.
Das Kassationsgericht bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts und betonte, dass es an der Gesundheitseinrichtung liegt, nachzuweisen, dass sie die Anforderungen an Sterilisation und Desinfektion eingehalten hat. Insbesondere stellte das Gericht fest:
Das Gericht wiederholte, dass es die Aufgabe der Gesundheitseinrichtung war, die ordnungsgemäße Sterilisation der Krankenhausumgebung zu gewährleisten und die Beweislast für deren Durchführung zu tragen.
Das Urteil Nr. 5808 von 2023 stellt eine wichtige Bestätigung der Haftungsprinzipien im Gesundheitswesen dar. Es stellt klar, dass, trotz der nicht immer vorhersehbaren Natur nosokomialer Infektionen, Gesundheitseinrichtungen stets nachweisen müssen, dass sie die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung solcher Ereignisse ergriffen haben. Diese Entscheidung hilft nicht nur, die Rechte der Patienten zu schützen, sondern stärkt auch die Pflicht der Gesundheitseinrichtungen, einen sicheren und qualitativ hochwertigen Service zu gewährleisten.