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Überlegungen zum Urteil Cass. civ., Sez. II, n. 18610 von 2017: Verkauf und Herstellerverantwortung

Das Urteil des Kassationsgerichts Nr. 18610 von 2017 bietet bedeutende Denkanstöße hinsichtlich der Unterscheidung zwischen vertraglicher und außervertraglicher Verantwortung, insbesondere im Kontext des Verkaufs von Konsumgütern. In diesem Artikel werden wir die Hauptpunkte der Entscheidung analysieren und die Implikationen für Verbraucher und Hersteller hervorheben.

Die Rechtsfrage

Der Streitfall entstand aus einer Garantieklage von T.A. gegen Fiat Auto S.p.A. wegen eines angeblichen Funktionsfehlers eines Fahrzeugs. Das Gericht von Taranto hatte die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und festgestellt, dass die Verantwortung von Fiat ausschließlich außervertraglicher Natur sei. Das Gericht bestätigte diese Position und stellte klar, dass die Verantwortung des Herstellers durch das D.Lgs. Nr. 206 von 2005, bekannt als Verbrauchergesetz, geregelt ist.

Das Kassationsgericht schloss die vertragliche Verantwortung des Herstellers aus und unterstrich die Bedeutung einer korrekten Identifizierung der rechtlichen Akteure, die an der Transaktion beteiligt sind.

Die grundlegenden Unterscheidungen

Das Gericht hob einige entscheidende Unterscheidungen hervor:

  • Vertragliche Verantwortung vs. Außervertragliche Verantwortung: Das Gericht stellte fest, dass in diesem Fall die Verantwortung des Herstellers nicht als vertraglich betrachtet werden konnte, da keine unmittelbare Bindung zwischen dem Verbraucher und Fiat Auto bestand, das als Hersteller agierte.
  • Verkaufskette: Laut der gesetzlichen Regelung muss der Verbraucher sich immer an seinen unmittelbaren Verkäufer für vertragliche Ansprüche wenden, während er den Hersteller nur bei außervertraglichen Ansprüchen wegen Produktmängeln belangen kann.

Implikationen für Verbraucher und Hersteller

Dieses Urteil betont die Bedeutung, die eigenen Positionen und Rechte innerhalb der Verkaufskette zu verstehen. Verbraucher sollten sich bewusst sein, dass:

  • Sie nur gegenüber dem direkten Verkäufer bei Mängeln der Konformität handeln können.
  • Sie den Hersteller nur bei durch Produktmängel verursachten Schäden gemäß den außervertraglichen Vorschriften ansprechen können.

Für die Hersteller stellt das Urteil einen Schutz gegen direkte Klagen von Verbrauchern dar, es sei denn, es liegen Beweise für eine Verantwortung für direkte Schäden vor.

Fazit

Zusammenfassend dient das Urteil Cass. civ., Sez. II, n. 18610 von 2017 als Leitfaden zum Verständnis der Komplexitäten der mit dem Verkauf von Waren verbundenen Verantwortlichkeiten. Es hebt die Notwendigkeit einer klaren Unterscheidung zwischen vertraglichen und außervertraglichen Verantwortlichkeiten hervor und betont die zentrale Rolle des Verkäufers in der Vertriebskette. Diese Prinzipien zu kennen, ist sowohl für Verbraucher, die ihre Rechte schützen wollen, als auch für Hersteller, die sich in einem wettbewerbsintensiven Markt mit den Verantwortlichkeitsnormen auseinandersetzen müssen, von grundlegender Bedeutung.