Das Urteil des Kassationsgerichts Nr. 26697 aus dem Jahr 2023 bietet wichtige Denkanstöße zu den Dynamiken der Sorgerechtsentscheidungen für minderjährige Kinder, insbesondere wenn ein Elternteil beschließt, ins Ausland zu ziehen. In diesem Fall hat das Gericht die Entscheidung des Berufungsgerichts Triest bestätigt, das die Übertragung der minderjährigen C.C. nach Israel mit ihrer Mutter, B.B., genehmigt hat und dabei die Wichtigkeit betont, ihr primäres Interesse zu gewährleisten.
Der Fall betraf einen Streit zwischen A.A. und B.B. bezüglich des Sorgerechts für die Tochter C.C., die 2014 geboren wurde. Das Berufungsgericht hatte entschieden, dass die Mutter der Hauptelternteil sei und dass die Übertragung nach Israel aus legitimen Gründen gerechtfertigt sei, wie der Suche nach familiärer Unterstützung und Arbeitsmöglichkeiten. Dieser Aspekt war zentral in der Beurteilung, da das Wohl des minderjährigen Mädchens stets als vorrangiges Element betrachtet wurde.
Das Gericht hat ausgeschlossen, dass die Entscheidung der Mutter, nach Israel zu ziehen, Ausdruck von Desinteresse an den Bedürfnissen der Tochter ist.
Das Prinzip des vorrangigen Interesses des Kindes, verankert in Artikel 337-ter des Bürgerlichen Gesetzbuches, leitete das Gericht in seiner Entscheidung. Die Bewertung der elterlichen Eignung berücksichtigte nicht nur die Pflege- und Unterstützungsfähigkeiten der Mutter, sondern auch die Notwendigkeit, eine stabile und kontinuierliche Beziehung zu beiden Elternteilen aufrechtzuerhalten. Trotz der Einwände des Vaters kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Übertragung diese Beziehung nicht gefährden würde.
Zusammenfassend stellt das Urteil Nr. 26697/2023 des Kassationsgerichts eine klare Anwendung der Rechtsprinzipien im Bereich des Sorgerechts für Minderjährige dar. Es hebt hervor, dass die Auslandsübertragung eines Elternteils nicht automatisch die Rechte des anderen Elternteils beeinträchtigen sollte, vorausgesetzt, die emotionalen Bindungen und das Interesse der Minderjährigen werden gewährleistet. Das Gericht konnte die Bedürfnisse beider Elternteile in Einklang bringen und bestätigte, dass, obwohl die Übertragung Schwierigkeiten mit sich bringen kann, keine ausreichenden Gründe vorliegen, um die Möglichkeit eines gemeinsamen Sorgerechts abzulehnen.
In Anbetracht des Vorangegangenen ist es entscheidend, dass die Eltern stets das Interesse des Kindes in ihren Entscheidungen berücksichtigen, insbesondere in Konfliktsituationen. Die Rechtsprechung entwickelt sich weiterhin, aber das Wohl der Kinder muss im Mittelpunkt jeder Bewertung stehen.