Simulation in Verträgen und Reduzierung von Schenkungen: Kassation Nr. 19010/2024

Die kürzliche Entscheidung des Obersten Kassationsgerichts Nr. 19010 vom 11. Juli 2024 bietet wichtige Denkanstöße zu dem komplexen Thema der Schenkungen und der Simulation in Verträgen. Insbesondere konzentriert sich die Entscheidung auf den Schutz der Rechte der übergangenen Pflichtteilsberechtigten und klärt einige Aspekte in Bezug auf die Annahme der Erbschaft und die Möglichkeit, eine Klage zur Reduzierung der Schenkungen einzureichen.

Der Fall und die Entscheidung des Berufungsgerichts

Im vorliegenden Fall bestritten B.B., C.C., D.D. und E.E., die gesetzlichen Erben von F.F., die Gültigkeit von Kaufverträgen, die der Erblasser zugunsten seines Enkels A.A. abgeschlossen hatte, und behaupteten, es handele sich in Wirklichkeit um verschleierte Schenkungen. Das Berufungsgericht von Caltanissetta hatte dem Berufung stattgegeben, die Simulation der Verträge erklärt und die Reduzierung der Schenkungen angeordnet. A.A. widersprach jedoch und argumentierte, dass die Klage zur Reduzierung aufgrund der fehlenden Annahme der Erbschaft mit Inventar durch die Kläger unzulässig sei.

Das Gericht hat bekräftigt, dass der übergangene Pflichtteilsberechtigte die Klage zur Reduzierung erheben kann, ohne die Erbschaft mit Inventar annehmen zu müssen, sofern er nachweist, dass er vollständig übergangen wurde.

Die von der Kassation festgelegten Rechtsgrundsätze

Die Kassation hat den ersten Beschwerdegrund angenommen und festgestellt, dass die Pflicht zur Annahme der Erbschaft mit Inventar nicht für vollständig übergangene Pflichtteilsberechtigte gilt. Insbesondere hat das Gericht frühere Entscheidungen zitiert, die festlegen, dass:

  • Der übergangene Pflichtteilsberechtigte die Erbrechte erst nach Erhebung der Klagen zur Reduzierung oder Annullierung des Testaments erwirbt.
  • Die vollständige Übergehung kann sowohl in der testamentarischen Erbschaft als auch in der intestatlichen Erbschaft stattfinden.
  • Es ist möglich, Simulationen von übergangenen Pflichtteilsberechtigten ohne die Notwendigkeit, die Erbschaft mit Inventar anzunehmen, geltend zu machen.

Das Gericht hat außerdem betont, dass die Kläger, um eine Reduzierung zu beantragen, ihre Übergehungsposition nachweisen müssen, es jedoch nicht notwendig ist, dass sie das Vorhandensein von Vermögenswerten im Erbfall nachweisen.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 19010/2024 der Kassation stellt einen wichtigen Fortschritt beim Schutz der Rechte der übergangenen Pflichtteilsberechtigten dar und klärt, dass die Simulation von Handlungen, die Schenkungen verschleiern, auch ohne die Annahme der Erbschaft mit Inventar angefochten werden kann. Diese Entscheidung bietet einen wichtigen Schutz für diejenigen, die sich in Situationen der Übergehung befinden, und gewährleistet die Möglichkeit, den Pflichtteil ohne belastende verfahrensrechtliche Bedingungen wiederherzustellen. Es bleibt jedoch von wesentlicher Bedeutung, dass die Pflichtteilsberechtigten ihre Übergehungsposition nachweisen, um ihre Rechte geltend machen zu können.

Rechtsanwaltskanzlei Bianucci