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Reduzierung der Schenkungen: Kommentar zur Entscheidung Cass. civ., Sez. II, Ord. n. 19919 vom Jahr 2024

Die jüngste Verfügung des Kassationsgerichts, Nr. 19919 vom 19. Juli 2024, bietet eine wichtige Reflexion über das Erbrecht, insbesondere über die Reduzierung von Schenkungen und testamentarischen Verfügungen. In diesem Fall hat das Gericht die Frage des stillschweigenden Verzichts auf das Recht auf Wiederherstellung des Pflichtteils geprüft und die notwendigen Voraussetzungen hervorgehoben, damit ein solcher Verzicht als gültig angesehen werden kann.

Der zu prüfende Fall

Der Streit entstand aus einer Klage von D.D., Erbe von E.E., gegen A.A., B.B. und C.C., Erben von F.F. D.D. behauptete, dass die von E.E.s Ehemann getätigten Schenkungen den Pflichtteil der Mutter verletzt hätten. Das Berufungsgericht von Palermo hatte mit Urteil Nr. 1438 aus dem Jahr 2021 den Antrag auf Wiederherstellung des Pflichtteils angenommen und festgestellt, dass kein stillschweigender Verzicht seitens E.E. vorlag.

Das Berufungsgericht hat zu Recht den stillschweigenden Verzicht auf das Recht auf Wiederherstellung ausgeschlossen und festgestellt, dass der verletzte Pflichtteilsberechtigte nur durch ein eindeutiges Verhalten auf die Reduktionsklage verzichten kann.

Rechtliche Aspekte und Implikationen

Das Gericht betonte, dass der Wille zum Verzicht klar zum Ausdruck kommen muss und nicht aus mehrdeutigen Verhaltensweisen oder aus einer bloßen Untätigkeit abgeleitet werden kann. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass der stillschweigende Verzicht nicht aus der Teilnahme des Erben an der Stipulation von Schenkungen oder aus seiner Untätigkeit in einem Reduktionsprozess abgeleitet werden kann. Der Kassationsgerichtshof berief sich auf die gefestigte Rechtsprechung und stellte fest, dass jeder Pflichtteilsberechtigte das Recht auf seinen eigenen Anteil hat und dass das Verhalten eines Pflichtteilsberechtigten das Recht eines anderen nicht ausschließen kann, seine Ansprüche geltend zu machen.

  • Das Recht auf Wiederherstellung des Pflichtteils ist für jeden Pflichtteilsberechtigten autonom.
  • Der stillschweigende Verzicht muss eindeutig sein und darf nicht aus mehrdeutigen Verhaltensweisen abgeleitet werden.
  • Die Rechtskraft eines Urteils umfasst die Nichtigkeiten und kann in der Revisionsinstanz nicht angefochten werden.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 19919 aus dem Jahr 2024 stellt einen wichtigen Bezugspunkt im Bereich des Erbrechts und der Reduzierung von Schenkungen dar. Es wird klargestellt, dass der Schutz der Pflichtteile von grundlegender Bedeutung ist und eine klare und eindeutige Willensbekundung seitens des Pflichtteilsberechtigten erfordert. Es ist essenziell, dass die Erben sich ihrer Rechte und der Verhaltensweisen, die sie gefährden könnten, bewusst sind. Das Kassationsgericht trägt, indem es seine eigene Ausrichtung bestätigt, dazu bei, die Gerechtigkeit im Erbrecht zu wahren und hebt die Notwendigkeit einer strengen Auslegung der von den Pflichtteilsberechtigten geäußerten Willenserklärungen hervor.