Das kürzlich ergangene Urteil des Kassationsgerichts n. 9055 vom 21. März 2022 bietet eine interessante Reflexion über die Anfechtung der Schenkung wegen Undankbarkeit, ein Thema von großer Relevanz im Zivilrecht. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts L’Aquila, das den Antrag auf Anfechtung der Schenkung von D.A.W. gegenüber seinem Neffen D.A.M. angenommen hatte und die undankbaren Verhaltensweisen des Beschenkten hervorhob.
Die Frage entstand aus einer Schenkung von Immobilien, die von D.A.W. zugunsten des Neffen D.A.M. vorgenommen wurde. Der Schenker beantragte jedoch die Anfechtung der Schenkung und führte an, dass das Verhalten des Beschenkten verletzend und schädlich für sein Vermögen gewesen sei. Insbesondere war D.A.M. in aggressive Verhaltensweisen verwickelt, die durch Zeugenaussagen und Zwangsmaßnahmen dokumentiert waren und zur Entscheidung führten, die Schenkung zu widerrufen.
Der schwere, dem Vermögen des Schenkers vorsätzlich zugefügte Schaden, der gemäß Art. 801 BGB als notwendige Voraussetzung für die Anfechtbarkeit einer Schenkung wegen Undankbarkeit gefordert wird, muss mit dem bewussten Vorsatz verursacht werden, den Schenker zu schädigen.
D.A.M. legte gegen das Urteil Beschwerde ein und führte mehrere Gründe an. Das Kassationsgericht hielt jedoch die vorgebrachten Gründe für unzulässig und unbegründet und bestätigte die Bewertung der Tatsachen durch die Tatsachengerichte. Insbesondere stellte das Gericht fest, dass das Verhalten von D.A.M. von einer Undankbarkeit geprägt war, die die Anfechtung der Schenkung rechtfertigte.
Das Gericht betonte, dass für die Konfiguration der Undankbarkeit ein Verhalten des Beschenkten erforderlich ist, das darauf abzielt, das moralische und materielle Vermögen des Schenkers zu schädigen. In diesem Fall wurden die Verhaltensweisen von D.A.M. als Ausdruck einer tiefen Abneigung gegenüber dem Schenker angesehen, ein fundamentales Element für die Anfechtung der Schenkung.
Das vorliegende Urteil bietet wichtige Denkanstöße zu den rechtlichen Konsequenzen der Anfechtung der Schenkung wegen Undankbarkeit. Insbesondere wird hervorgehoben, wie aggressive und verletzende Verhaltensweisen zu einer Neubewertung der Vermögensrechte zwischen Schenker und Beschenktem führen können. Die Entscheidung des Kassationsgerichts bekräftigt die Bedeutung des Schutzes des moralischen Vermögens des Schenkers und erkennt die Legitimität des Widerrufs bei Vorliegen von Undankbarkeitsverhalten an.
Zusammenfassend stellt das Urteil n. 9055 von 2022 des Kassationsgerichts einen wichtigen Beschluss im Bereich der Schenkungen und der Undankbarkeit dar. Es klärt die notwendigen Bedingungen für die Anfechtung einer Schenkung und unterstreicht die Relevanz des Verhaltens des Beschenkten sowie dessen Einfluss auf das Vermögen des Schenkers. Die Entscheidungen der Tatsachengerichte wurden als angemessen und durch ausreichende Beweise gestützt angesehen, was die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung des Verhaltens der beteiligten Parteien hervorhebt.