Die jüngste Verordnung des Kassationsgerichts (Cass. civ., Sez. I, Ord., n. 4440 vom 20.02.2024) hat bedeutende Fragen zur Aufhebung von Scheidungsvereinbarungen aufgrund von Mängeln im Einvernehmen aufgeworfen, insbesondere im Hinblick auf psychische Gewalt. In diesem Artikel werden wir die Einzelheiten dieses Urteils analysieren und dabei die grundlegenden rechtlichen Prinzipien sowie die praktischen Implikationen für die beteiligten Parteien hervorheben.
Der zu prüfende Fall betrifft A.A., der die Aufhebung des im Jahr 2011 unterzeichneten einvernehmlichen Scheidungsabkommens beantragt hat und behauptet, dies unter Drohung und psychischem Druck getan zu haben. A.A. hat ein Umfeld von psychischer Gewalt und Einschüchterung durch die Familie seiner Frau, B.B., hervorgehoben, das seine Freiheit zur Selbstbestimmung beeinträchtigt hat.
Psychische Gewalt, als ein den Konsens beeinträchtigender Mangel, erfordert, dass die Drohung von solcher Art ist, dass sie eine vernünftige Person beeindruckt und die Furcht vor einer ungerechten und erheblichen Schädigung auslöst.
Das Kassationsgericht hat einige grundlegende Prinzipien in Bezug auf die Aufhebung von Verträgen aufgrund von Willensmängeln bekräftigt, insbesondere:
Im konkreten Fall hat das Gericht festgestellt, dass das Berufungsgericht Bari die Beweisaufnahme und die Umstände, die die Aufhebung des Abkommens rechtfertigen könnten, nicht angemessen berücksichtigt hat. Daher wurde beschlossen, das Urteil aufzuheben und den Fall zur erneuten Bewertung zurückzuverweisen.
Dieses Urteil des Kassationsgerichts stellt eine wichtige Gelegenheit dar, die Rolle der psychischen Gewalt in Scheidungsvereinbarungen zu klären. Es hebt die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Beweise und der Umstände hervor, die den Willen der Parteien beeinflussen können. Die Entscheidung, den Fall an das Berufungsgericht Bari in anderer Besetzung zurückzuverweisen, bietet eine neue Chance, die Beweise zu überprüfen und eine gerechte Anwendung des Gesetzes sicherzustellen.