Die kürzliche Entscheidung des Kassationsgerichtshofs, Nr. 25055 vom 18. September 2024, stellt eine wichtige Gelegenheit zur Reflexion über die Berechnungsmethoden des Unterhalts nach der Scheidung und der nachehelichen Unterhaltszahlungen dar. Das Urteil, das A.A. und B.B. betrifft, hebt einige kritische Aspekte hervor, die die Feststellung des Lebensstandards während der Partnerschaft und die Folgen neuer emotionaler Beziehungen nach der Trennung betreffen.
Der Gerichtshof hat die Beschwerdepunkte von A.A. akzeptiert und hervorgehoben, dass die Bewertung des Lebensstandards nicht darauf beschränkt sein kann, nur die nach der Trennung erzielten Einkommen zu berücksichtigen. Tatsächlich legt Art. 156 BGB eindeutig fest, dass der Richter den während der Partnerschaft genossenen Lebensstandard berücksichtigen muss. Im Folgenden die wesentlichen Punkte des Urteils:
Die Rechtsprechung ist gefestigt in der Auffassung, dass der Tatsachenrichter zur Berechnung des Unterhalts den Lebensstandard ermitteln muss, den das Paar während der Partnerschaft genossen hat.
Ein entscheidender Aspekt, den der Gerichtshof behandelt hat, betrifft die Möglichkeit der Aufhebung des Unterhaltsanspruchs im Falle einer neuen Partnerschaft des berechtigten Ehepartners. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die bloße Co-Habitation nicht mehr die einzige Voraussetzung für den Ausschluss der finanziellen Unterstützung ist; es genügt, ein gemeinsames Lebensprojekt nachzuweisen, auch in Abwesenheit von Co-Habitation. Dies impliziert, dass:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Entscheidung Nr. 25055 von 2024 eine wichtige Orientierungshilfe für Fragen im Zusammenhang mit dem Unterhalt nach der Scheidung und dem nachehelichen Unterhalt darstellt. Der Kassationsgerichtshof hat die Notwendigkeit einer eingehenden Analyse des Lebensstandards während der Partnerschaft und der veränderten Lebensbedingungen nach der Trennung bekräftigt. Dieser Ansatz gewährleistet eine größere Gerechtigkeit in den Entscheidungen und respektiert die wirtschaftlichen Bedürfnisse beider Ehepartner und der betroffenen Kinder.