Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich zur verfassungsmäßigen Legitimität des Artikels 600-ter Absatz 1 Nummer 1) des Strafgesetzbuches Stellung genommen, der das Verbrechen der Produktion von pornografischem Material unter Verwendung von Minderjährigen regelt. Insbesondere wurde auf die fehlende Berücksichtigung einer Strafmilderung für weniger schwere Fälle hingewiesen, wobei diese Unterlassung als im Widerspruch zu den Artikeln 3 und 27 der Verfassung stehend erklärt wurde.
Artikel 600-ter StGB sieht strenge Strafen für jeden vor, der kinder pornografisches Material produziert, was die Schwere des Verbrechens widerspiegelt. Die Norm sah jedoch keine Strafmilderung für als 'weniger schwer' erachtete Fälle vor, eine Abwesenheit, die Kritik ausgelöst und zu Fragen der verfassungsmäßigen Legitimität geführt hat.
Das Gericht stellte eine Verletzung des Gleichheitsprinzips (Art. 3 Verf.) und des Ziels der Resozialisierung der Strafe (Art. 27 Verf.) fest. In Ermangelung eines Milderungsgrundes werden die spezifischen Umstände des konkreten Falls nicht berücksichtigt, wodurch Situationen, die sich erheblich in Schwere und Kontext unterscheiden können, gleich behandelt werden.
"Gleichheit bedeutet nicht Uniformität der Behandlung in unterschiedlichen Situationen."
Die Erklärung der Verfassungswidrigkeit hat den normativen Rahmen neu gestaltet und eine Reflexion über die Angemessenheit der Strafen in Bezug auf die Schwere des begangenen Verbrechens angestoßen. Das Gericht betonte die Bedeutung eines Strafsystems, das nicht nur bestrafend, sondern auch resozialisierend und verhältnismäßig ist.
Dieses Urteil stellt einen Fortschritt zu einem gerechteren Strafsystem dar, das die verfassungsmäßigen Rechte respektiert.
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