Die Zuweisung des Familienhauses ist ein zentrales Thema in Scheidungs- und Trennungsverfahren, da sie einen entscheidenden Aspekt darstellt, um die Wohnsituation der Kinder zu gewährleisten und die verletzlichsten Parteien zu schützen. In der Kanzlei Bianucci in Mailand bieten wir erfahrene und maßgeschneiderte rechtliche Unterstützung, um jede Frage im Zusammenhang mit dem Familienhaus zu klären.
Das Familienhaus ist die Immobilie, in der die Familie während der Ehe oder der Lebensgemeinschaft dauerhaft gelebt hat. Die Zuweisung betrifft nicht das Eigentum an der Immobilie, sondern das Nutzungsrecht, das darauf abzielt, den Familienverbund und insbesondere die Kinder zu schützen.
Die Zuweisung des Familienhauses schützt das Interesse der Kinder und gewährleistet Kontinuität und Ruhe im häuslichen Umfeld.
Der Anspruch auf die Zuweisung des Familienhauses wird durch spezifische Kriterien geregelt, darunter:
Die Zuweisung des Familienhauses hat wichtige Konsequenzen sowohl für den zugewiesenen Ehepartner als auch für den Eigentümer:
Die Kanzlei Bianucci befasst sich kompetent und einfühlsam mit Fragen der Zuweisung des Familienhauses und bietet:
Dank unserer Erfahrung sind wir in der Lage, die Klienten in jeder Phase zu begleiten und angemessene rechtliche Lösungen zu gewährleisten, die die Familieninteressen respektieren.
Im Allgemeinen steht die Zuweisung dem sorgerechtlichen oder wohnlichen Elternteil von minderjährigen oder nicht selbstständigen Kindern zu, um die Stabilität des Familienumfelds zu gewährleisten.
Die Zuweisung hat Vorrang vor den Eigentumsrechten. Der eigentümliche Ehepartner kann bis zur Beendigung des zugewiesenen Nutzungsrechts nicht frei über die Immobilie verfügen.
Es ist möglich, eine Änderung zu beantragen, indem man sich an den Richter wendet und nachweist, dass bedeutende Veränderungen in den familiären oder wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten sind.
Das Zuweisungsrecht des Familienhauses endet, wenn die Kinder wirtschaftlich unabhängig werden oder nicht mehr in der Immobilie wohnen.