Das Strafrecht birgt in seiner Vollstreckungsphase Komplexitäten, die präzise juristische Auslegungen erfordern. Die Bestimmung des zuständigen Richters für die Vollstreckung mehrerer Anordnungen gegen dieselbe Person ist eine häufige Herausforderung. In diesem Zusammenhang steht das bedeutende Urteil Nr. 16916 des Obersten Kassationsgerichtshofs, hinterlegt am 6. Mai 2025, das eine wesentliche Klarstellung zur Zuständigkeit des Vollstreckungsrichters bietet, insbesondere für Entscheidungen über die Einstellung wegen besonderer Geringfügigkeit der Tat.
Das Strafvollstreckungsverfahren, geregelt in den Artikeln 665 ff. der italienischen Strafprozessordnung (c.p.p.), betrifft alle gerichtlichen Entscheidungen, die umgesetzt werden müssen. Die Zuständigkeit wird kompliziert, wenn eine Person Empfänger mehrerer Anordnungen ist. Artikel 665 Absatz 4 c.p.p. legt fest, dass im Falle mehrerer rechtskräftiger Urteile oder Strafbefehle gegen dieselbe Person die Zuständigkeit dem Richter obliegt, der die letzte rechtskräftig gewordene Anordnung erlassen hat. Was aber geschieht, wenn letztere eine Einstellung ist? Hier hat der Oberste Gerichtshof Licht ins Dunkel gebracht.
Die Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs, Strafsektion I (Präsident B. M., Berichterstatter D. F.), löst die Frage endgültig und erklärt das Tribunal von Ancona für zuständig. Der Kern der Entscheidung liegt in folgender Leitsatzformulierung:
Im Vollstreckungsverfahren obliegt im Falle einer Mehrzahl von gegen dieselbe Person vollstreckbaren Anordnungen die Zuständigkeit dem Richter, der die zuletzt rechtskräftig gewordene Anordnung erlassen hat, auch wenn es sich um eine Einstellung gemäß Art. 131-bis StGB handelt.
Dieser Leitsatz ist von grundlegender Bedeutung. Er bekräftigt das allgemeine Prinzip der Zuständigkeitsattraktion durch den Richter, der die letzte rechtskräftige Anordnung erlassen hat, und erweitert es ausdrücklich auf Einstellungen gemäß Artikel 131-bis des italienischen Strafgesetzbuches (c.p.). Art. 131-bis c.p. regelt die "besondere Geringfügigkeit der Tat", einen Grund für die Nichtbestrafung, der anwendbar ist, wenn die Rechtswidrigkeit der Straftat minimal ist, das Verhalten nicht gewohnheitsmäßig war und keine verschärften Rückfallbedingungen vorliegen. Obwohl es sich um eine Einstellung handelt, ist es eine gerichtliche Anordnung, die die rechtliche Stellung des Angeklagten beeinflusst und die Zuständigkeit für die Vollstreckung begründen kann.
Die Auswirkungen dieses Urteils sind für die Rechtssicherheit und die Verfahrensbeschleunigung von erheblicher Bedeutung. Die Ausdehnung der Regel auf Art. 131-bis c.p. zeigt, dass auch Entscheidungen, die keine Verurteilung sind, im Vollstreckungsverfahren Gewicht haben. Die Erklärung der Nichtbestrafung wegen besonderer Geringfügigkeit der Tat hat, obwohl keine Verurteilung, relevante rechtliche Wirkungen, wie die Eintragung ins Strafregister und die Verhinderung einer erneuten Anwendung des Vorteils. Für die Anwendung von Art. 131-bis c.p. verlangt das Gesetz:
Das Urteil verstärkt die Vorstellung, dass jede endgültige gerichtliche Anordnung, unabhängig von ihrer Natur, zur Festlegung des Rahmens der Vollstreckungszuständigkeit beiträgt, sofern sie die letzte ist, die Rechtskraft erlangt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 16916/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs einen festen Punkt in der komplexen Materie der Zuständigkeit des Richters für die Strafvollstreckung darstellt. Es stellt klar, dass auch eine Einstellung wegen besonderer Geringfügigkeit der Tat gemäß Art. 131-bis c.p. die Zuständigkeit begründen kann, was Kohärenz und Vorhersehbarkeit für das System gewährleistet. Diese Entscheidung vereinfacht die Identifizierung des zuständigen Gerichts und bekräftigt die Bedeutung, jede endgültige gerichtliche Entscheidung als integralen Bestandteil des Vollstreckungsverfahrens einer Person zu betrachten, was zu einem klareren und effizienteren Justizsystem beiträgt.