Die Bewältigung von Migrationsströmen und die Behandlung von Ausländern, die auf Ausweisungs- oder Zurückweisungsmaßnahmen warten, stellen seit langem komplexe Herausforderungen für unser Rechtssystem dar. Ein besonders aktuelles Thema ist mit der Einführung des Italien-Albanien-Protokolls zur Migration und der nachfolgenden Gesetzgebung aufgetaucht. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit seinem jüngsten Urteil Nr. 17510 vom 8. Mai 2025 wichtige Klarstellungen zur Rechtmäßigkeit der administrativen Anhaltung von Ausländern in Einrichtungen auf albanischem Territorium geliefert, insbesondere wenn ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs unter dem Vorsitz von Dr. G. Rocchi und mit Dr. G. Poscia als Berichterstatter ergeht in einem sich ständig weiterentwickelnden regulatorischen Kontext, der durch das Gesetzesdekret Nr. 145 vom 11. Oktober 2024 (umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 187 vom 9. Dezember 2024) und die nachfolgenden Änderungen durch das Gesetzesdekret Nr. 37 vom 28. März 2025 geprägt ist. Die zentrale Frage betraf den Fall von M. P.M. C. und E. E., für die das Berufungsgericht Rom eine frühere Anordnung mit Zurückverweisung aufgehoben hatte, was Zweifel an der korrekten Auslegung der Anhaltungsbestimmungen aufwarf.
Das Italien-Albanien-Protokoll hat auf albanischem Territorium Zentren für die Rückführung (CPR) eingerichtet, wie das in Gjader, die zur Unterbringung von Ausländern bestimmt sind, die auf ihre Ausweisung oder Zurückweisung warten. Das Urteil des Kassationsgerichtshofs konzentriert sich auf die Situation, in der eine ausländische Person, die bereits in einer dieser Einrichtungen festgehalten wird, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Die italienische Gesetzgebung sieht vor, dass die Stellung eines solchen Antrags unter bestimmten Umständen die Rechtmäßigkeit der Anhaltung beeinflussen kann. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch einen Grundsatz festgelegt.
Im Hinblick auf die administrative Anhaltung von Ausländern im Gerichtsverfahren nach dem Gesetzesdekret Nr. 145 vom 11. Oktober 2024, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 187 vom 9. Dezember 2024, legt Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 14 vom 21. Februar 2024, geändert durch Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzesdekrets Nr. 37 vom 28. März 2025, die Kategorien von Personen fest, die im Rahmen des entsprechenden Italien-Albanien-Protokolls zur Migration in das CPR-Zentrum in Albanien überstellt werden können. Dies hindert jedoch nicht die Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzesdekrets Nr. 142 vom 18. August 2015, wenn die ausländische Person, die auf die Durchführung einer Zurückweisungs- oder Ausweisungsanordnung wartet und in der albanischen Einrichtung in Gjader aufgrund eines vom Friedensrichter gemäß Artikel 14 des Gesetzesdekrets Nr. 286 vom 26. Juli 1998 bestätigten Dekrets untergebracht ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Folglich ist die sogenannte "sekundäre" Anhaltung derselben auch nach der Stellung des Antrags rechtmäßig, da diese Einrichtung in jeder Hinsicht den in Artikel 14 Absatz 1 des genannten Gesetzesdekrets Nr. 286 von 1998 genannten Rückführungszentren auf italienischem Territorium gleichgestellt ist.
Diese Leitsatz ist von entscheidender Bedeutung. Der Kassationsgerichtshof stellt die albanischen Einrichtungen den italienischen CPRs (Centri di Permanenza per i Rimpatri) gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 286 von 1998 (Einheitstext zum Einwanderungsrecht) gleich. Das bedeutet, dass die Anhaltung, die als 'sekundär' bezeichnet wird, auch dann rechtmäßig bleibt, wenn der Ausländer einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, während er sich im albanischen Zentrum in Gjader befindet. Die zugrunde liegende Logik ist, dass die albanische Einrichtung, obwohl sie sich im Ausland befindet, als integraler Bestandteil des italienischen Systems zur Steuerung von Migrationsströmen und zur Anhaltung betrachtet wird.
Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs hat mehrere Auswirkungen:
Der Oberste Gerichtshof betont, dass Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 14 von 2024 (in der geänderten Fassung) die Kategorien von Personen definiert, die nach Albanien überstellt werden können, aber die Anwendung der Bestimmungen zur Anhaltung von Antragstellern auf internationalen Schutz nicht verbietet. Diese Auslegung zielt darauf ab, die Effizienz der Migrationspolitik mit dem Schutz der Grundrechte in Einklang zu bringen, wenn auch in einem Rahmen der administrativen Inhaftierung.
Das Urteil Nr. 17510/2025 des Kassationsgerichtshofs stellt einen festen Punkt in der Auslegung des Italien-Albanien-Protokolls und seiner Auswirkungen auf die administrative Anhaltung von Ausländern dar. Es klärt, dass die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz die Anhaltung in den albanischen Einrichtungen, die in jeder Hinsicht den italienischen Zentren gleichgestellt sind, nicht automatisch rechtswidrig macht. Diese Entscheidung ist für Juristen, zuständige Behörden und vor allem für die betroffenen ausländischen Bürger von grundlegender Bedeutung, da sie den Rahmen für die Verfahren zur Steuerung von Migrationsströmen und Asylanträgen in einem zunehmend vernetzten internationalen Kontext präziser definiert. Wie immer bleibt es entscheidend, dass die Anwendung dieser Grundsätze unter voller Achtung der Menschenrechte und der verfahrensrechtlichen Garantien des nationalen und europäischen Rechts erfolgt.