Die dritte Strafkammer des Kassationshofs hat mit Urteil Nr. 16085/2025 (eingereicht am 28. April 2025) die Berufung gegen die Anordnung des Tribunals für Überprüfungssachen in Rom bezüglich einer präventiven Beschlagnahme wegen Bauvergehen für unzulässig erklärt. Der Kern der Entscheidung betrifft den Begriff der städtischen Belastung und die Parameter zur Bewertung ihrer Verschärfung bei der Realisierung neuer Bauwerke auf einem bereits bebauten Gebiet.
Die Angeklagte, M. L., wurde gemäß Art. 321 Abs. 1 der Strafprozessordnung mit einer vorsorglichen Maßnahme belegt wegen angeblicher Verstöße gegen das Präsidialdekret 380/2001. Laut Anklage hätte der errichtete Bau die lokale städtische Belastung unangemessen erhöht. Die Verteidigung bestritt das Fehlen eines geeigneten technischen Rahmens, um die Gefahr einer Verschärfung nachzuweisen, und betonte die Einhaltung der im Ministerialdekret 1444/1968 vorgesehenen Indizes.
Der Kassationshof wiederholt unter Bezugnahme auf gleichlautende frühere Entscheidungen (Kass. 42717/2015; 8671/2024) und die vereinigten Kammern 12878/2003, dass die Prüfung der Verschärfung nicht statisch, sondern dynamisch erfolgen muss, wobei auch die Auswirkungen bereits bestehender Bauwerke berücksichtigt werden müssen.
Im Bereich der Bauvergehen stellt die städtische Belastung die Auswirkung der primären Ansiedlung in Bezug auf den Bedarf an kollektiven Strukturen und Werken dar, abhängig von der Anzahl der in einem bestimmten Gebiet angesiedelten Personen. Daher muss für die Prüfung der Gefahr einer Verschärfung in der vorsorglichen Phase infolge des errichteten Bauwerks eine dynamische Bewertung der Folgen der Bautätigkeit auf dem Gebiet vorgenommen werden, wobei auch die Auswirkungen der auf demselben Gebiet zuvor errichteten Werke zu berücksichtigen sind, deren Ausmaß ein gültiges Element zur Beurteilung der Gesamtauswirkungen des Gebäudes darstellen kann.
Kommentar: Der Gerichtshof verlässt eine rein quantitative Analyse (Flächen und Volumina) und fordert Richter und Techniker auf, den tatsächlichen Bedarf an kollektiven Dienstleistungen zu berücksichtigen, den die Ansiedlung erzeugt. Es reicht nicht aus zu prüfen, ob das Werk die städtischen Indizes einhält: Es muss beispielsweise der Druck auf die Verkehrswege, Parkplätze, das Wassernetz, öffentliche Grünflächen geschätzt und in Bezug auf den bestehenden Zustand des Gebiets gesetzt werden. Die Ausrichtung stärkt somit die präventive Beschlagnahme als vorausschauende Maßnahme zum Schutz der territorialen Ordnung, sofern sie durch eine konkrete und aktuelle Begründung gestützt wird.
Das Urteil Nr. 16085/2025 bestätigt, dass die städtische Belastung kein bloßer arithmetischer Wert ist, sondern ein komplexer Indikator für die territoriale Nachhaltigkeit. Die vom Kassationshof geforderte dynamische Bewertung erfordert von allen Beteiligten – vom Planer bis zum Richter – einen interdisziplinären Ansatz, der in der Lage ist, die Wechselwirkung zwischen Bebauung und öffentlichen Dienstleistungen zu erfassen. Für diejenigen, die im Bausektor tätig sind, wird es entscheidend, bereits in den Vorphasen das Fehlen einer Verschärfung nachzuweisen: Dies kann den Unterschied zwischen der Fortsetzung der Arbeiten und der präventiven Beschlagnahme ausmachen.