Artikel 646 des italienischen Strafgesetzbuches regelt das Verbrechen der Unterschlagung, ein komplexes Thema von großer rechtlicher Bedeutung. Dieser Artikel zielt darauf ab, die Hauptmerkmale dieses Verbrechens und die rechtlichen Implikationen im Zusammenhang mit der Rückgabe des Eigentums zu klären.
Unterschlagung tritt auf, wenn jemand sich eines fremden beweglichen Gutes bemächtigt, dessen Besitz er hat, jedoch nicht das Eigentum, mit der Absicht, sich einen persönlichen Vorteil zu verschaffen. Dieses Verbrechen unterscheidet sich von Diebstahl, da der Täter bereits legitimen Besitz des Gutes hat, jedoch dessen Zweck zu seinem eigenen Vorteil ändert.
Die Rückgabe des durch Unterschlagung betroffenen Gutes kann die Strafe beeinflussen, annulliert jedoch nicht das Verbrechen. Das Gesetz sieht vor, dass im Falle einer freiwilligen Rückgabe vor dem Urteil eine Strafmilderung oder eine positivere Bewertung des Verhaltens des Angeklagten möglich sein kann.
"Wer sich eines fremden beweglichen Gutes, dessen Besitz er in welcher Form auch immer hat, bemächtigt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe von bis zu 1.032 Euro bestraft." - Art. 646 StGB
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