Am 19. März 2025 hat die Fünfte Strafkammer des Kassationsgerichtshofs die Verfügung Nr. 10996/2025 hinterlegt, die, obwohl sie die Zulässigkeit der Berufung von L. K. für unzulässig erklärt, zwei oft verwechselte Rechtsmittel erneut vertieft: die Aufhebung des rechtskräftigen Urteils und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anfechtung. Die Entscheidung bietet praktische Anregungen von unmittelbarem Nutzen für die Forensiker.
Der Berufungskläger hatte die Aufhebung des Urteils in Abwesenheit beantragt und eine Verletzung von Art. 420-bis c.p.p. geltend gemacht. Der Gerichtshof wies die Berufung zurück und bekräftigte in seiner Begründung die Unterscheidungskriterien zwischen den beiden Rechtsinstituten und lieferte damit ein echtes Vademecum für die anwaltliche Praxis.
Im Bereich der Rechtsmittel unterscheidet sich die Aufhebung des rechtskräftigen Urteils von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anfechtung hinsichtlich Natur, Anwendungsbereich, "petitum" und erzielbarer Wirkungen. (In der Begründung präzisierte der Gerichtshof bei der Darstellung der Unterschiede hinsichtlich des Anwendungsbereichs, dass der Antrag auf Aufhebung in allen Fällen gestellt werden kann, in denen das Verfahren in Abwesenheit mangels der in Art. 420-bis ZPO vorgesehenen Voraussetzungen durchgeführt wurde, während der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht geltend gemacht werden kann, wenn die Zustellung an den Angeklagten oder eine von diesem bevollmächtigte Person erfolgt ist und wenn der Angeklagte ausdrücklich auf die Anwesenheit oder die Geltendmachung eines etwaigen legitimen Hinderungsgrundes verzichtet hat; hinsichtlich des Beweisthemas, dass im ersten Fall der Antragsteller nachweisen muss, dass die Abwesenheit mangels der in Art. 420-bis ZPO vorgesehenen Voraussetzungen erklärt wurde, während im zweiten Fall nachgewiesen werden muss, dass keine tatsächliche Kenntnis des Verfahrens vorlag; hinsichtlich der Wirkungen, dass die Aufhebung im Gegensatz zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Rückkehr des Verfahrens in den Grad und die Phase führt, in der die Nichtigkeit eingetreten ist).
Einfach ausgedrückt, unterstreicht die Leitsatzentscheidung, dass Aufhebung und Wiedereinsetzung nicht überlappbar sind: Erstere zielt darauf ab, das Verfahren zu "zurückzuspulen", wenn die Abwesenheit zu Unrecht erklärt wurde; letztere erlaubt nur die Wiedererlangung der verlorenen Frist zur Anfechtung, ohne das Urteil in der Sache zu beeinträchtigen.
Die Aufhebung des rechtskräftigen Urteils (Art. 629-bis c.p.p.) wurde geschaffen, um das italienische Verfahren an die Rechtsprechung der EU und des EGMR anzupassen, die die tatsächliche Teilnahme des Angeklagten in den Mittelpunkt stellt (vgl. Sez. U, 36848/2014). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Art. 175 c.p.p.) wurde hingegen durch die "Cartabia-Reform" (Gesetzesdekret 150/2022) überarbeitet, um ein Gleichgewicht zwischen angemessener Verfahrensdauer und Verteidigungsrecht zu gewährleisten.
Zu den wichtigsten Entscheidungen, die der heutigen Verfügung vorausgingen, gehören Cass. 23882/2014, 12630/2015, 10000/2017 und 20899/2023, die alle darin übereinstimmen, die beiden Rechtsinstitute klar zu unterscheiden.
Für den Strafverteidiger ist die Wahl des richtigen Rechtsmittels entscheidend. Bevor eine Aufhebung beantragt wird, muss geprüft werden:
Wenn eine Zustellung an den Angeklagten oder ein ausdrücklicher Verzicht auf die Anwesenheit vorliegt, ist die Aufhebung ausgeschlossen und die Verteidigung muss sich auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konzentrieren und die Abwesenheit tatsächlicher Kenntnis nachweisen.
Die Verfügung Nr. 10996/2025 stellt eine äußerst nützliche Erinnerung dar: Die Verwechslung von Aufhebung des rechtskräftigen Urteils und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann die gesamte Verteidigungsstrategie beeinträchtigen. Die Kenntnis der Voraussetzungen, Lasten und Wirkungen jedes Instituts ermöglicht es, das Recht auf Teilnahme am Verfahren zu wahren, ohne das System der Rechtsmittel unnötig zu belasten.