Das jüngste Urteil Nr. 10395/2025 der VI. Strafsektion des Obersten Kassationsgerichtshofs bietet einen wertvollen Anstoß zum Verständnis der Grenzen der Anerkennung von rechtskräftigen ausländischen Strafurteilen in Italien. Im Mittelpunkt steht die Anwendung des Gesetzesdekrets 161/2010, das den Rahmenbeschluss 2008/909/JI umgesetzt hat, und das heikle Thema der doppelten Strafbarkeit, das durch den Mechanismus der aufgelisteten Straftatenkategorien im Anhang desselben EU-Beschlusses ersetzt wurde.
Der italienische Gesetzgeber hat mit Artikel 11 des Gesetzesdekrets 161/2010 festgelegt, dass der Richter, der mit der Anerkennung des ausländischen Urteils befasst ist, sich ausschließlich an die in der EU-Liste aufgeführten Straftatenkategorien halten muss, ohne die Übereinstimmung des abstrakten Tatbestands (sog. doppelte Strafbarkeit) zu prüfen. Daraus ergibt sich, dass:
Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht von Catanzaro eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht anerkannt und die Handlungen als „unerlaubten Drogenhandel“ eingestuft, eine Kategorie, die ausdrücklich im Anhang des Rahmenbeschlusses aufgeführt ist. Die Verteidigung von V. R. hob jedoch hervor, dass die Angeklagten die Drogen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen hatten. Das Kassationsgericht gab der Beschwerde statt und befand, dass das Berufungsgericht es versäumt hatte, das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers zu prüfen, und hob das Urteil mit Zurückverweisung auf.
Im Hinblick auf die gerichtliche Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden muss das Berufungsgericht bei der Anerkennung eines rechtskräftigen Verurteilungsurteils zur Vollstreckung in Italien nur die in der Liste des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI aufgeführten Straftatenkategorien berücksichtigen, unabhängig von der doppelten Strafbarkeit der Straftat, für die die Anerkennung beantragt wird, wie in Artikel 11 des Gesetzesdekrets Nr. 161 vom 7. September 2010 vorgesehen, das den genannten Rahmenbeschluss umgesetzt hat. Dennoch ist es ihm gestattet, das mögliche Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers hinsichtlich der in der von der ersuchenden Behörde ausgestellten Bescheinigung angegebenen Straftatenkategorie zu prüfen.
Die Leitsatzbestätigung zeigt, dass der europäische Rahmen darauf abzielt, die Verbreitung von Strafurteilen zu erleichtern, aber nicht unkritisch: Der italienische Richter muss prüfen, ob die vom Ausstellungsstaat vorgenommene Einstufung nicht offensichtlich falsch ist. In unserem Fall hat die Unterscheidung zwischen Drogenhandel und Besitz zum Eigenverbrauch, die gemäß Artikel 73 Absatz 1-bis des Präsidialdekrets 309/1990 relevant ist, entscheidende Auswirkungen: Letzteres Verhalten fällt nicht unter den Begriff des „unerlaubten Handels“ der EU-Liste.
Die Entscheidung unterstreicht einige praktische Punkte:
Das Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs Strafsachen Nr. 10395/2025 bekräftigt das heikle Gleichgewicht zwischen der Vereinfachung der Anerkennung ausländischer Urteile und dem Schutz nationaler Grundsätze. Die Pflicht zur Prüfung auf offensichtliche Fehler dient als Sicherheitsventil gegen mögliche Automatismen. Für die Akteure des europäischen Strafrechts lädt die Entscheidung zu einem wachsamen und gut dokumentierten Ansatz ein: Nur so kann die justizielle Zusammenarbeit Effizienz und Garantien miteinander verbinden.