Warning: Undefined array key "HTTP_ACCEPT_LANGUAGE" in /home/stud330394/public_html/template/header.php on line 25

Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /home/stud330394/public_html/template/header.php:25) in /home/stud330394/public_html/template/header.php on line 61
Urteil Cass. pen. Nr. 9578/2025: Nichtigkeit der "de plano"-Feststellung der Nichtbestrafung gemäß Art. 129 StPO. | Anwaltskanzlei Bianucci

Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs (Cass. pen.) Nr. 9578/2025: Nichtigkeit der "de plano" erfolgten Feststellung der Nichtstrafbarkeit gemäß Art. 129 StPO (c.p.p.)

Mit der Entscheidung Nr. 9578/2025 befasst sich die fünfte Strafkammer des Obersten Kassationsgerichtshofs mit einem Thema von großem praktischem Interesse: der Möglichkeit für den Richter, in der Ermittlungsphase die Nichtstrafbarkeit gemäß Art. 129 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft unverzüglich festzustellen. Der Fall stammt aus Bergamo und betrifft die Position von K. G., doch die Auswirkungen gehen über den konkreten Fall hinaus und berühren den Kern der prozessualen Garantien.

Kern der Entscheidung: Der Geltungsbereich von Art. 129 StPO

Art. 129 StPO erlaubt es dem Richter, ein Freispruchsurteil zu erlassen, wann immer ein Grund für die Nichtstrafbarkeit offensichtlich ist. Der Gerichtshof erinnert jedoch daran, dass die Norm in jeder Phase und jedem Stadium des Verfahrens nur nach Einleitung der Strafverfolgung gilt. Eine "de plano"-Entscheidung in der Ermittlungsphase auf Antrag der Staatsanwaltschaft bedeutet, einen wesentlichen Verfahrensschritt zu überspringen: den Abschluss der Vorermittlungen mit dem Antrag auf Aktenverweisung oder die Anklageerhebung.

Die offizielle Leitsatzentscheidung und ihre Bedeutung

Ein Urteil, mit dem mangels Vorliegens eines Grundes für die Nichtstrafbarkeit nicht weiter verfahren wird und das "de plano" vom Richter nach einem Antrag der Staatsanwaltschaft vor Einleitung der Strafverfolgung ergangen ist, ist wegen eines allgemeinen Mangels von mittlerem Regime nichtig. Mit anderen Worten, der Gerichtshof stellt klar, dass die sofortige Feststellung eines Grundes für die Nichtstrafbarkeit nur möglich ist, wenn das Verfahren bereits eingeleitet wurde; wenn dies vorher geschieht, wird der Grundsatz der Bestimmtheit der Verfahrensformen verletzt, mit der Folge einer Nichtigkeit, die bis zum erstinstanzlichen Urteil geltend gemacht werden kann (Art. 178, 180 StPO).

Der argumentative Weg des Kassationsgerichtshofs

Die Richter der Legitimität, unter Bezugnahme auf die Vereinigten Kammern Nr. 12283/2005 und das Urteil Nr. 45049/2008, bekräftigen, dass:

  • die Staatsanwaltschaft das Monopol auf die Strafverfolgung hat (Art. 50 StPO);
  • der Beschuldigte das Recht auf den Widerspruch bezüglich der Ermittlungsergebnisse hat (Art. 111 Verf. (Cost.), Art. 415-bis StPO);
  • das Überspringen des Aktenverweisungsfilters beraubt den Beschuldigten dieser Garantie;
  • die Nichtigkeit "mittelbar" ist: nicht absolut, aber dennoch geeignet, das Urteil zu Fall zu bringen, wenn sie rechtzeitig geltend gemacht wird.

Daraus ergibt sich die Aufhebung der Entscheidung aus Bergamo ohne Zurückverweisung und die Rückgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft, damit diese zwischen der Einleitung der Strafverfolgung oder dem Antrag auf Aktenverweisung wählen kann (Art. 407-bis StPO).

Praktische Auswirkungen für Verteidiger und Staatsanwälte

Für die Verteidiger stellt das Urteil ein Schutzinstrument dar: Sollte der Ermittlungsrichter vor der Hauptverhandlung eine "de plano"-Entscheidung über die Nichtstrafbarkeit erlassen, kann die Nichtigkeit in der Berufung oder Kassation geltend gemacht werden. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits muss voreilige Anträge vermeiden, die zu Anfechtungen und Wiederholungen des Verfahrens führen und Ressourcen und Zeit verschwenden könnten.

Auch der europäische Gesetzgeber würdigt mit der Richtlinie (EU) 2016/343 über faire Verfahren die Vorverfahrensphase als Garantiefunktion: Die vorliegende Entscheidung steht voll und ganz im Einklang mit diesen Grundsätzen.

Schlussfolgerungen

Der Oberste Kassationsgerichtshof bekräftigt mit dem Urteil Nr. 9578/2025, dass Effizienz nicht auf Kosten der wesentlichen Formen des Strafverfahrens gehen darf. Die sofortige Freisprechung gemäß Art. 129 StPO ist ein Garantiemechanismus, kein beschleunigter Weg zur Beendigung der Ermittlungen: Ihre Vorverlegung führt zu Nichtigkeit. Verteidiger, Richter und Staatsanwälte müssen dies berücksichtigen, andernfalls droht die Notwendigkeit, mit unvermeidlichen prozessualen und sozialen Kosten von vorne zu beginnen.

Anwaltskanzlei Bianucci