Mit der Entscheidung Nr. 9578/2025 befasst sich die fünfte Strafkammer des Obersten Kassationsgerichtshofs mit einem Thema von großem praktischem Interesse: der Möglichkeit für den Richter, in der Ermittlungsphase die Nichtstrafbarkeit gemäß Art. 129 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft unverzüglich festzustellen. Der Fall stammt aus Bergamo und betrifft die Position von K. G., doch die Auswirkungen gehen über den konkreten Fall hinaus und berühren den Kern der prozessualen Garantien.
Art. 129 StPO erlaubt es dem Richter, ein Freispruchsurteil zu erlassen, wann immer ein Grund für die Nichtstrafbarkeit offensichtlich ist. Der Gerichtshof erinnert jedoch daran, dass die Norm in jeder Phase und jedem Stadium des Verfahrens nur nach Einleitung der Strafverfolgung gilt. Eine "de plano"-Entscheidung in der Ermittlungsphase auf Antrag der Staatsanwaltschaft bedeutet, einen wesentlichen Verfahrensschritt zu überspringen: den Abschluss der Vorermittlungen mit dem Antrag auf Aktenverweisung oder die Anklageerhebung.
Ein Urteil, mit dem mangels Vorliegens eines Grundes für die Nichtstrafbarkeit nicht weiter verfahren wird und das "de plano" vom Richter nach einem Antrag der Staatsanwaltschaft vor Einleitung der Strafverfolgung ergangen ist, ist wegen eines allgemeinen Mangels von mittlerem Regime nichtig. Mit anderen Worten, der Gerichtshof stellt klar, dass die sofortige Feststellung eines Grundes für die Nichtstrafbarkeit nur möglich ist, wenn das Verfahren bereits eingeleitet wurde; wenn dies vorher geschieht, wird der Grundsatz der Bestimmtheit der Verfahrensformen verletzt, mit der Folge einer Nichtigkeit, die bis zum erstinstanzlichen Urteil geltend gemacht werden kann (Art. 178, 180 StPO).
Die Richter der Legitimität, unter Bezugnahme auf die Vereinigten Kammern Nr. 12283/2005 und das Urteil Nr. 45049/2008, bekräftigen, dass:
Daraus ergibt sich die Aufhebung der Entscheidung aus Bergamo ohne Zurückverweisung und die Rückgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft, damit diese zwischen der Einleitung der Strafverfolgung oder dem Antrag auf Aktenverweisung wählen kann (Art. 407-bis StPO).
Für die Verteidiger stellt das Urteil ein Schutzinstrument dar: Sollte der Ermittlungsrichter vor der Hauptverhandlung eine "de plano"-Entscheidung über die Nichtstrafbarkeit erlassen, kann die Nichtigkeit in der Berufung oder Kassation geltend gemacht werden. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits muss voreilige Anträge vermeiden, die zu Anfechtungen und Wiederholungen des Verfahrens führen und Ressourcen und Zeit verschwenden könnten.
Auch der europäische Gesetzgeber würdigt mit der Richtlinie (EU) 2016/343 über faire Verfahren die Vorverfahrensphase als Garantiefunktion: Die vorliegende Entscheidung steht voll und ganz im Einklang mit diesen Grundsätzen.
Der Oberste Kassationsgerichtshof bekräftigt mit dem Urteil Nr. 9578/2025, dass Effizienz nicht auf Kosten der wesentlichen Formen des Strafverfahrens gehen darf. Die sofortige Freisprechung gemäß Art. 129 StPO ist ein Garantiemechanismus, kein beschleunigter Weg zur Beendigung der Ermittlungen: Ihre Vorverlegung führt zu Nichtigkeit. Verteidiger, Richter und Staatsanwälte müssen dies berücksichtigen, andernfalls droht die Notwendigkeit, mit unvermeidlichen prozessualen und sozialen Kosten von vorne zu beginnen.