Die Fünfte Strafkammer des Kassationsgerichts hat mit der am 24. April 2025 hinterlegten Entscheidung 15903 die Berufung von K. J. B. zurückgewiesen und die Verurteilung wegen Diebstahls eines auf der öffentlichen Straße gefundenen Mobiltelefons bestätigt. Das Urteil bekräftigt einen gefestigten, aber manchmal missverstandenen Rechtsprechungsgrundsatz: Wenn der verlorene Gegenstand eindeutige Zeichen des Eigentümers trägt, ist die Aneignung gleichbedeutend mit Wegnahme und nicht mit „Finden“.
Um die Tragweite der Entscheidung zu verstehen, sind zwei Schlüsselbestimmungen zu nennen:
Der Gesetzgeber wollte mit der Entkriminalisierung von Art. 647 c.p. das Strafsystem entlasten, hat aber den Anwendungsbereich des Diebstahls nicht berührt. Der Auslegungsknotenpunkt betrifft daher die Grenzlinie zwischen den beiden Verhaltensweisen.
Das Verhalten, das sich eine fremde, verlorene Mobiltelefon aneignet, stellt ein Verbrechen des Diebstahls und nicht der Aneignung einer verlorenen Sache dar, die durch das Gesetzesdekret vom 15. Januar 2016, Nr. 7, entkriminalisiert wurde, da es sich um eine Sache handelt, die auch in diesem Fall klare Zeichen des rechtmäßigen fremden Besitzes und insbesondere die im Batteriefach des Geräts aufgedruckte IMEI-Nummer beibehält. Das Gericht hebt hervor, dass das Mobiltelefon im Gegensatz zu einem Objekt ohne Referenzen einen eindeutigen Code (IMEI) trägt, der es ermöglicht, den Eigentümer leicht ausfindig zu machen. Wer es sich aneignet, obwohl er dessen Herkunft kennt, übt einen „Kontakt mit der Sache“ aus, der der Wegnahme gleichkommt, da er diese Zeichen bewusst umgeht. Daraus ergibt sich die Konfigurierbarkeit des Diebstahls mit allen strafrechtlichen Sanktionen.
Die Richter haben unter Bezugnahme auf übereinstimmende frühere Entscheidungen (Kassationsgerichtsurteile Nr. 40327/2011, 46991/2013, 1710/2017) bekräftigt, dass das technologische Gut eine „Spur der Zugehörigkeit“ behält, die die Fremdheit und damit den unrechtmäßigen Besitz durch den neuen Besitzer deutlich macht. Es ist unerheblich, dass der Eigentümer das Telefon physisch verloren hat: Das „Verschwinden“ löscht seinen Eigentumstitel nicht aus.
Die Entscheidung bietet nützliche Anregungen sowohl für potenzielle „Finder“ von Gegenständen als auch für Anwälte, die sich mit Vermögensdelikten befassen:
Das Urteil Nr. 15903/2025 stärkt eine strenge Auslegung von Art. 624 c.p.: Der Schutz des persönlichen Vermögens überwiegt die strafrechtlichen Vereinfachungsbedürfnisse, die durch das Gesetzesdekret 7/2016 eingeführt wurden. Wer ein verlorenes Handy findet, ist nicht „glücklich“, sondern Verwahrer eines fremden Gutes; sich dessen anzueignen bedeutet, Diebstahl zu begehen, mit einer Strafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren (abgesehen von erschwerenden Umständen). Die Botschaft ist klar: Die Technologie macht es weit davon entfernt, zu verwirren, sondern erleichtert die Identifizierung des rechtmäßigen Eigentümers, und das Gesetz duldet keine Abkürzungen.