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Vollendeter Diebstahl unter Polizeikontrolle: Die Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 17715/2025 | Anwaltskanzlei Bianucci

Vollendeter Diebstahl unter Polizeibeobachtung: Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs Nr. 17715/2025

Die Grenze zwischen versuchtem und vollendetem Diebstahl ist ein entscheidendes Thema, insbesondere wenn die Handlung des Täters von den Strafverfolgungsbehörden überwacht wird. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 17715 vom 9. Mai 2025 eine bedeutsame Klarstellung geliefert. Unter dem Vorsitz von Frau Dr. M. V. und mit Frau Dr. E. M. M. als Berichterstatterin befasste sich diese Entscheidung mit dem Fall von I. I. und bestätigte die Verurteilung wegen eines Vermögensdelikts.

Diebstahl: Wann gilt die Straftat als vollendet?

Gemäß Artikel 624 des Strafgesetzbuches ist der Diebstahl vollendet, wenn der Dieb die "volle, autonome und tatsächliche Verfügungsgewalt" über die Sache erlangt und sie dem Opfer entzieht. Entsteht das Dilemma bei der Überwachung durch die Kriminalpolizei: Verhindert die Beobachtung die Vollendung der Straftat und stuft sie als bloßen Versuch (Art. 56 StGB) ein?

Urteil Nr. 17715/2025: Der Grundsatz des Kassationsgerichtshofs

Der Oberste Gerichtshof hat mit dem vorliegenden Urteil unmissverständlich geantwortet und eine gefestigte Auslegung bekräftigt. Hier ist die Leitsatzformulierung, die den Grundsatz zusammenfasst:

Die Handlung einer Person, die nach Erlangung der vollen, autonomen und tatsächlichen Verfügungsgewalt über die gestohlene Ware, auch wenn nur für kurze Zeit, von der Kriminalpolizei, die sie beobachtet hatte, gestoppt wird, stellt ein vollendetes Diebstahlsdelikt dar, da eine solche Fernbeobachtung nicht nur nicht vom Geschädigten oder seinen Beauftragten erfolgt, sondern auch nicht den Erwerb des autonomen Besitzes der Sache vor der Festnahme auf frischer Tat verhindert. (In der Begründung präzisierte der Gerichtshof, dass die Fernbeobachtung durch die Polizei weder für die Konstituierung der Tatbestandsform in vollendeter Form relevant ist, sei es als Ergebnis einer gelegentlichen Initiative, noch als Ergebnis einer bereits laufenden Ermittlungstätigkeit gegen den Täter).

Diese Entscheidung ist entscheidend: Der Diebstahl gilt als vollendet, sobald der Täter die "volle, autonome und tatsächliche Verfügungsgewalt" über die Sache erlangt hat, auch für einen sehr kurzen Zeitraum. Das entscheidende Element ist die Begründung des autonomen Besitzes. Die Fernbeobachtung durch die Kriminalpolizei verhindert die Vollendung der Straftat nicht, da sie nicht einer Intervention gleichkommt, die die Wegnahme behindert. Der Gerichtshof unterscheidet diese Situation klar von der direkten Überwachung durch den Geschädigten, die, wenn sie wirksam ist, die Vollendung der Straftat verhindern könnte.

Schlussfolgerungen: Rechtssicherheit und operative Auswirkungen

Das Urteil Nr. 17715/2025 festigt eine wesentliche Rechtsprechung. Es klärt, dass die polizeiliche Überwachung einen vollendeten Diebstahl nicht automatisch in einen versuchten Diebstahl umwandelt, solange der Täter die autonome Kontrolle über die Sache erlangt hat. Dieser Grundsatz stärkt den Schutz des Vermögens und liefert ein klares Auslegungskriterium für Richter und Strafverfolgungsbehörden, was zu mehr Kohärenz und Vorhersehbarkeit im Strafrecht führt.

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