Die Zweite Strafkammer des Kassationsgerichtshofs hat mit Urteil Nr. 16052 vom 18. Februar 2025 (veröffentlicht am 28. April 2025) ein Thema behandelt, das nur scheinbar eine Nische betrifft, aber in Wirklichkeit entscheidend für die Verteidigungsstrategie ist: die Möglichkeit, auf den bereits im Urteil gewährten Vorteil der bedingten Aussetzung der Strafe zu verzichten. Der Oberste Gerichtshof hat der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts von Catania stattgegeben und klargestellt, dass ein solcher Verzicht eine echte Verfügung über höchstpersönliche Rechte des Angeklagten darstellt und daher nicht vom Verteidiger vorgenommen werden kann, es sei denn, dieser verfügt über eine spezielle Vollmacht (procura speciale ad hoc).
Im Hinblick auf die bedingte Aussetzung der Strafe hat der Verzicht auf den bereits gewährten Vorteil die rechtliche Natur einer Verfügungshandlung, die die Sanktionsbehandlung beeinflusst und eine Initiative darstellt, die über die Entscheidungen der technischen Verteidigung hinausgeht und höchstpersönliche Rechte betrifft, die gemäß Art. 99 Abs. 1 der Strafprozessordnung nur vom Angeklagten selbst und nicht von seinem Verteidiger ausgeübt werden können, es sei denn, dieser verfügt über eine ausdrücklich erteilte spezielle Vollmacht.
Die obige Leitsatzfassung verfestigt den Kernsatz der Entscheidung: Der Verzicht auf die bedingte Aussetzung ist keine rein technische Wahl, sondern wirkt sich direkt auf die Strafbehandlung aus und erfordert den ausdrücklichen Willen des Angeklagten. Art. 163 des Strafgesetzbuches regelt den Vorteil, während Art. 99 Abs. 1 der Strafprozessordnung dem Angeklagten die Verfügungsgewalt über Handlungen vorbehält, die höchstpersönliche Rechte betreffen. Daraus folgt, dass der Verteidiger, der über ein "allgemeines" Mandat verfügt, nicht autonom das Interesse seines Mandanten opfern kann, die aufschiebende Wirkung der Strafe zu erhalten.
Der Kassationsgerichtshof setzt die Linie früherer übereinstimmender Entscheidungen fort (Cass. 11104/2014; 45583/2024; 2223/2025) und bekräftigt eine doppelte Einschränkung:
Die spezielle Vollmacht stellt somit das formelle Instrument dar, durch das der Wille des Angeklagten nach außen getragen wird. Ohne diese Urkunde ist jede vom Anwalt abgegebene Erklärung rechtlich unwirksam, da es sich um eine Entscheidung handelt, die über die "technische Verteidigung" hinausgeht und die Sphäre der persönlichen Freiheit betrifft.
Für Anwaltskanzleien, die Angeklagte vertreten, erfordert das Urteil einige operative Vorsichtsmaßnahmen:
Nicht weniger wichtig ist der Dialog mit der Staatsanwaltschaft: Der Verzicht könnte zweckmäßig sein, um eine Einigung über die Anwendung günstigerer Maßnahmen oder eine Strafvollstreckungsvereinbarung zu erzielen. Das Fehlen einer speziellen Vollmacht birgt jedoch die Gefahr von Beanstandungen in der Revisionsinstanz, mit dem Risiko der Aufhebung und einer Erhöhung von Zeit und Kosten.
Das Urteil Nr. 16052/2025 bekräftigt den Grundsatz, dass in Angelegenheiten der persönlichen Freiheit und der Sanktionsbehandlung der Wille des Angeklagten maßgeblich bleibt. Der Verteidiger muss, obwohl er eine zentrale Rolle in der Prozessstrategie spielt, im Rahmen des Art. 99 der Strafprozessordnung handeln und sich eine spezielle Vollmacht beschaffen, wenn er beabsichtigt, auf höchstpersönliche Rechte einzuwirken. Für Fachleute bedeutet dies die Notwendigkeit einer sorgfältigen dokumentarischen Planung und einer ständigen Einbeziehung des Mandanten. Für Angeklagte bietet die Entscheidung hingegen eine zusätzliche Garantie dafür, dass ihre prozessuale Situation nicht ohne ausdrückliche und informierte Zustimmung geändert werden kann.