Der Oberste Kassationsgerichtshof, Strafsektion V, befasst sich mit dem Urteil Nr. 12617 vom 10. März 2025 (eingereicht am 1. April 2025) erneut mit der heiklen Überschneidung zwischen Genossenschaftsarbeitsrecht und Strafrecht im Insolvenzrecht. Der Fall betrifft den Präsidenten einer handwerklichen Genossenschaft, G. G., der wegen betrügerischen Bankrotts verurteilt wurde, nachdem er systematisch die fälligen Sozialversicherungsbeiträge für die Mitglieder, die formell als Selbstständige eingestuft, aber de facto abhängig beschäftigt waren, nicht gezahlt hatte. Der Oberste Gerichtshof hebt das Urteil mit Zurückverweisung auf, bestätigt jedoch die Möglichkeit der Tatbestandsmäßigkeit.
Im Bereich des betrügerischen Bankrotts erfüllt die Handlung des Präsidenten einer handwerklichen Genossenschaft, die systematisch die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen für die Mitglieder unterlässt, die Tatbestandsmäßigkeit gemäß Art. 223 Abs. 2 Nr. 2 des Insolvenzgesetzes. Diese Mitglieder sind zwar als Selbstständige eingestuft und somit theoretisch selbst für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich, üben aber tatsächlich eine abhängige Arbeit aus. Das Gericht betont, dass die unterlassene Beitragszahlung, wenn sie wiederholt erfolgt und geeignet ist, das Unternehmen der für seine ordnungsgemäße Führung notwendigen Ressourcen zu entziehen, die Natur einer „vorsätzlichen Handlung“ im Sinne von Art. 223 Abs. 2 Nr. 2 des Insolvenzgesetzes annimmt. Die scheinbare Autonomie der Mitglieder ist unerheblich: Entscheidend ist die tatsächliche Beschaffenheit des Arbeitsverhältnisses, bewertet nach den Kriterien des Art. 2094 des Zivilgesetzbuches und des Gesetzes Nr. 142/2001 über Genossenschaften. Auf diese Weise fällt die Zahlungspflicht auf die Geschäftsleitung, deren Nichterfüllung die Krise verschärft und das subjektive Element des Vorsatzes begründet.
Die Entscheidung fügt sich in eine bereits bestehende Auslegungslinie ein (Urteile des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 29586/2014, 24752/2018, 16111/2024), wonach gilt:
Art. 223 des Insolvenzgesetzes schützt die Gläubiger vor der missbräuchlichen Verwendung von Unternehmensressourcen. Im vorliegenden Fall führte die Nichtzahlung der Beiträge zu einer Schuld gegenüber den Sozialversicherungsträgern, entzog Liquidität und führte zur Insolvenz. Das Gericht verweist auch auf die Artikel 2-4 des Gesetzes Nr. 443/1985, die eine Versicherungsdeckung für Handwerker vorschreiben, und auf Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 142/2001, der Gesellschafter-Arbeitnehmer in Bezug auf Sozialleistungen den Angestellten gleichstellt.
Die Entscheidung ist eine deutliche Warnung an die Geschäftsleitungen von Genossenschaften – aber auch von Kapitalgesellschaften – hinsichtlich der Notwendigkeit:
Für Krisenberater (Insolvenzverwalter, Treuhänder, Berater) stellt das Urteil ein nützliches Instrument dar, um strafrechtliche Verantwortlichkeiten von Geschäftsführern zu identifizieren und zivilrechtliche Haftungsansprüche gemäß Art. 2394 des Zivilgesetzbuches oder Anfechtungsklagen zu bewerten.
Der Oberste Kassationsgerichtshof Nr. 12617/2025 bestätigt, dass die wiederholte unterlassene Beitragszahlung eine tatsächliche „vorsätzliche Handlung“ darstellen kann, die für den betrügerischen Bankrott relevant ist. Das formale Merkmal der Autonomie der Gesellschafter reicht nicht aus, um die Haftung des Geschäftsführers auszuschließen, wenn die Unternehmensorganisation in der Praxis auf Leistungen im Rahmen einer Unterordnung beruht. Für die Gesellschaftsorgane muss das Schlagwort Compliance lauten: Nur eine sorgfältige Verwaltung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen und die Einhaltung der Arbeitsgesetzgebung können das Risiko eines doppelten Rechtsstreits, strafrechtlich und insolvenzrechtlich, vermeiden.