In der komplexen Landschaft des italienischen Strafrechts spielt die Figur des Vollstreckungsrichters eine entscheidende Rolle als Garant für die Anwendung der Strafe, sobald das Urteil rechtskräftig geworden ist. Ein besonders heikler Aspekt seiner Tätigkeit betrifft die Anerkennung des Zusammenhangs der Fortsetzung zwischen Straftaten, ein Institut, das bei korrekter Anwendung zu einer milderen Sanktion für den Angeklagten führen kann. Zu diesem Thema hat der Oberste Kassationsgerichtshof mit dem kürzlich ergangenen Urteil Nr. 19390 vom 15. Mai 2025 wichtige Klarstellungen geliefert und die Grenzen der Zuständigkeit des Vollstreckungsrichters präzise abgegrenzt.
Das Konzept der fortgesetzten Straftat ist in Artikel 81 des Strafgesetzbuches geregelt, der festlegt, dass mehrere Verstöße gegen dieselben oder unterschiedliche Gesetzesbestimmungen, die im Rahmen desselben kriminellen Plans begangen wurden, strafrechtlich als eine einzige Straftat betrachtet werden müssen. Diese 'fictio iuris' zielt darauf ab, eine materielle Kumulation von Strafen zu vermeiden, die übermäßig belastend wäre, und erkennt eine Art subjektive Einheitlichkeit zwischen den verschiedenen rechtswidrigen Handlungen an. Die Anwendung dieses Instituts erfordert eine sorgfältige Prüfung durch den Richter, der die Existenz des 'selben kriminellen Plans' feststellen muss, ein wesentliches Element für seine Konfigurierbarkeit. Die Fortsetzung kann sowohl in der Erkenntnisphase während des Prozesses als auch später in der Vollstreckungsphase, wenn die Urteile bereits rechtskräftig sind, anerkannt werden.
Der Vollstreckungsrichter, der hauptsächlich durch Artikel 671 der Strafprozessordnung geregelt wird, hat die Aufgabe, die Fragen zu lösen, die nach Rechtskraft des Urteils entstehen. Dazu gehört gerade die Möglichkeit, die Fortsetzung 'in executivis', d. h. nach Rechtskraft der einzelnen Verurteilungen, anzuerkennen. Hier greift das Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 19390/2025 mit Entschlossenheit ein und legt einen Grundsatz von grundlegender Bedeutung fest:
Die Anerkennung des Zusammenhangs der Fortsetzung durch den Vollstreckungsrichter muss auf der Bewertung der allein in den rechtskräftigen Urteilen festgestellten Elemente beruhen, so dass den Inhalten und Begründungen von vorsorglichen Maßnahmen, die diesen nachfolgen, keine Bedeutung beigemessen werden kann.
Diese Maxime kristallisiert einen Kardinalgrundsatz unserer Rechtsordnung: die Rechtssicherheit und die Rechtskraft des Urteils. Der Vollstreckungsrichter kann und darf nämlich keine neuen Bewertungselemente einführen, die nicht bereits Gegenstand einer endgültigen Feststellung in den rechtskräftigen Urteilen waren. Vorsorgliche Maßnahmen sind ihrer Natur nach vorläufige Maßnahmen, die dem Hauptverfahren dienen und mit dessen Abschluss oder Stabilisierung ihre Wirksamkeit verlieren. Sie haben nicht die gleiche Feststellungs- und Stabilitätskraft wie rechtskräftige Urteile. Daher kann ihre Begründung, so detailliert sie auch sein mag, den Beweiskontext, auf dem der Vollstreckungsrichter seine Entscheidung über die Fortsetzung stützen muss, nicht ergänzen oder verändern. Diese Vorgehensweise gewährleistet, dass die Bewertung des 'selben kriminellen Plans' ausschließlich auf der Grundlage von endgültig festgestellten Tatsachen und Umständen erfolgt, wodurch verhindert wird, dass vorläufige und noch nicht gefestigte Elemente eine so wichtige Entscheidung für die Festlegung der Gesamtstrafe beeinflussen können.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hat verschiedene praktische Auswirkungen:
Das Urteil Nr. 19390/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt einen wichtigen Fixpunkt im italienischen Strafrecht dar. Indem der Oberste Gerichtshof bekräftigt, dass die Anerkennung der Fortsetzung 'in executivis' ausschließlich auf den in den rechtskräftigen Urteilen festgestellten Elementen und nicht auf nachfolgenden vorsorglichen Maßnahmen beruhen muss, stärkt er die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Unantastbarkeit des Urteils. Diese Entscheidung bietet den Rechtsanwendern Klarheit und gewährleistet eine kohärente und einheitliche Anwendung von Artikel 81 des Strafgesetzbuches, was zu einem vorhersehbareren und gerechteren Justizsystem beiträgt.