Die italienische Rechtslandschaft entwickelt sich ständig weiter, und die Entscheidungen des Kassationsgerichtshofs sind ein Leuchtfeuer für die Auslegung und Anwendung des Rechts. Das kürzlich ergangene Urteil Nr. 18412 vom 15. Mai 2025 fügt sich in diesen Kontext ein und bietet eine bedeutende Klarstellung in Bezug auf die Kassationsrevision und insbesondere auf die Anfechtbarkeit spezifischer Verfahrensverletzungen im Zusammenhang mit dem Straftatbestand der falschen Zeugenaussage. Diese Entscheidung, bei der S. M. als Angeklagter und der Richter A. C. als Berichterstatter fungierten, ist von grundlegender Bedeutung für alle, die im Strafjustizsystem tätig sind oder damit befasst sind, und zieht präzise die Grenzen, innerhalb derer bestimmte Verstöße in der Revisionsinstanz geltend gemacht werden können.
Die zentrale Frage, die der Oberste Gerichtshof zu behandeln hatte, betraf die Möglichkeit, gemäß Artikel 606 Absatz 1 Buchstabe c) der Strafprozessordnung die Nichtübermittlung der Akten an die Staatsanwaltschaft durch den Richter im Falle eines Verdachts auf falsche Zeugenaussage zu rügen. Die Artikel 207 und 241 der Strafprozessordnung verpflichten den Richter, die Akten an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln, wenn Anhaltspunkte für eine Straftat, wie eben eine falsche Zeugenaussage, vorliegen. Das Urteil hat jedoch entschieden, dass die Verletzung dieser Bestimmungen nicht als Grund für eine Kassationsrevision geltend gemacht werden kann. Warum?
In Bezug auf die Kassationsrevision kann die Verletzung der Bestimmungen der Artikel 207 und 241 der Strafprozessordnung, die sich aus der Nichtübermittlung der Akten an die Staatsanwaltschaft durch den Richter im Falle einer falschen Zeugenaussage ergibt, nicht als Verletzung einer Verfahrensnorm gemäß Artikel 606 Absatz 1 Buchstabe c) der Strafprozessordnung geltend gemacht werden, da es sich um Verfahrensnormen handelt, die nicht mit Nichtigkeit, Unbrauchbarkeit, Unzulässigkeit oder Verfall sanktioniert sind.
Dieser zentrale Passus des Urteils, unter dem Vorsitz von Dr. G. L., unterstreicht einen Grundsatz unseres Strafverfahrens: Nicht jede Verletzung von Verfahrensnormen ist geeignet, eine Kassationsrevision zu begründen. Artikel 606 Absatz 1 Buchstabe c) der Strafprozessordnung erlaubt die Revision wegen "Verletzung oder fehlerhafter Anwendung einer Verfahrensnorm, die mit Nichtigkeit, Unbrauchbarkeit, Unzulässigkeit oder Verfall sanktioniert ist". Das Gericht hat daher klargestellt, dass die Artikel 207 und 241 der Strafprozessordnung, obwohl sie eine Verpflichtung für den Richter festlegen, keine dieser Verfahrenssanktionen vorsehen, falls die Verpflichtung nicht erfüllt wird. Mit anderen Worten, die Nichtübermittlung der Akten an die Staatsanwaltschaft wegen falscher Zeugenaussage beeinträchtigt nicht die Gültigkeit des laufenden Strafverfahrens, macht die erhobenen Beweise nicht unbrauchbar und führt weder zur Unzulässigkeit von Handlungen noch zum Verfall eines prozessualen Rechts. Es handelt sich also um eine Verletzung ohne ausdrückliche Verfahrenssanktion, die gemäß Artikel 606 der Strafprozessordnung in der Kassation geltend gemacht werden kann.
Um den Umfang dieser Entscheidung vollständig zu verstehen, ist es unerlässlich, das System der Verfahrenssanktionen im italienischen Strafrecht zu rekapitulieren. Der Gesetzgeber hat verschiedene Arten von Mängeln vorgesehen, die die Gültigkeit von Verfahrenshandlungen beeinträchtigen können:
Das vorliegende Urteil bekräftigt, dass nur Verletzungen von Verfahrensnormen, die ausdrücklich eine dieser Sanktionen nach sich ziehen, gemäß Artikel 606 Absatz 1 Buchstabe c) der Strafprozessordnung in der Kassation geltend gemacht werden können. Dieses Prinzip zielt darauf ab, die Stabilität des Verfahrens zu gewährleisten und zu verhindern, dass rein formale Mängel, die keine direkte Auswirkung auf die Gültigkeit oder Verwendbarkeit von Handlungen haben, zur Aufhebung von Urteilen führen.
Diese Entscheidung hat wichtige praktische Auswirkungen. Für Anwälte bedeutet sie eine weitere Bestätigung der Notwendigkeit einer rigorosen Analyse der Gründe für eine Kassationsrevision. Es reicht nicht aus, dass eine Verfahrensnorm verletzt wurde; es ist unerlässlich, dass diese Verletzung mit Nichtigkeit, Unbrauchbarkeit, Unzulässigkeit oder Verfall sanktioniert ist, wie es Artikel 606 der Strafprozessordnung vorschreibt. Die Geltendmachung eines Revisionsgrundes, der auf der bloßen Nichteinhaltung der Artikel 207 oder 241 der Strafprozessordnung beruht, wäre angesichts dieses Urteils zum Scheitern verurteilt. Für Bürger, die in Strafverfahren verwickelt sind, unterstreicht das Urteil die Bedeutung, sich auf erfahrene Fachleute zu verlassen, die in der Lage sind, gültige Gründe für eine Berufung zu erkennen und Zeit- und Ressourcenverschwendung bei unbegründeten Revisionen zu vermeiden. Die Justiz strebt, unter Wahrung der individuellen Garantien, stets ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Rechte und dem Bedürfnis nach prozessualer Sicherheit und Schnelligkeit an.
Das Urteil Nr. 18412 von 2025 des Kassationsgerichtshofs, unter dem Vorsitz von G. L. und mit A. C. als Berichterstatter, stellt einen bedeutenden Baustein in der Strafrechtsprechung dar. Es bekräftigt klar, dass die Kassationsrevision kein Instrument sein kann, um jede einzelne Verfahrensverletzung anzufechten, sondern auf Fälle beschränkt ist, in denen das Gesetz eine spezifische Sanktion vorsieht (Nichtigkeit, Unbrauchbarkeit, Unzulässigkeit oder Verfall). Dieses Prinzip stärkt die Kohärenz des Verfahrenssystems und fordert die Rechtspraktiker zu immer größerer Präzision bei der Formulierung ihrer Verteidigungen und Revisionen auf, um sicherzustellen, dass Berufungen auf tatsächlich für die Rechtsordnung relevante Mängel gestützt werden.