Im komplexen Panorama des Strafrechts stellt die Strafanzeige (querela) einen grundlegenden Akt für die Einleitung zahlreicher Verfahren dar. Ihre korrekte Ausfertigung und Einreichung sind oft Gegenstand von Debatten und juristischen Auslegungen. Ein besonders heikler Aspekt betrifft die Notwendigkeit der Beglaubigung der Unterschrift. Der Kassationsgerichtshof hat mit dem kürzlich ergangenen Urteil Nr. 19028 aus dem Jahr 2025 in einem spezifischen Fall Stellung bezogen und eine aufschlussreiche Auslegung geliefert, die darauf abzielt, die Erfordernisse der Form mit der Substanz des Aktes in Einklang zu bringen.
Die Strafanzeige ist die Willensäußerung des Opfers eines Straftatbestands, der nicht von Amts wegen verfolgt wird, strafrechtlich gegen den Verantwortlichen vorzugehen (Art. 336 c.p.p.). Sie ist ein höchst persönlicher und unwiderruflicher Akt (außer bei Rücknahme), der nach seiner Einreichung die Justizmaschinerie zur Verteidigung individueller Rechtsgüter in Gang setzt. Ihre Bedeutung ist so groß, dass der Gesetzgeber spezifische Modalitäten für ihre Einreichung vorgesehen hat, wie in Art. 337 c.p.p. dargelegt, der ihre Erklärung und Form regelt.
Traditionell war die Beglaubigung der Unterschrift eines der am meisten diskutierten Formalelemente. Diese Beglaubigung dient dazu, die Herkunft des Aktes von der unterzeichnenden Person und ihren vollen Willen zu gewährleisten. Was geschieht jedoch, wenn die Strafanzeige ohne beglaubigte Unterschrift eingereicht wird, aber in einem Kontext, der ihre Echtheit ohnehin bescheinigt?
Die vom Obersten Gerichtshof im Urteil Nr. 19028 aus dem Jahr 2025, erlassen von der 5. Sektion (Präsident M. G. R. A., Berichterstatter O. A.), behandelte Frage betrifft genau einen solchen Fall. Der Angeklagte, B. G., war in ein Verfahren verwickelt, bei dem die Strafanzeige von P. M. T. eingereicht wurde, ohne dass deren Unterschrift beglaubigt war. Die Strafanzeige wurde jedoch gleichzeitig mit der Ernennung eines Vertrauensanwalts durch dieselbe geschädigte Person eingereicht, ein Akt, bei dem die Unterschrift des Anwalts ordnungsgemäß beglaubigt war. Das Tribunal von Syrakus hatte am 30.10.2024 offensichtlich Zweifel an der Gültigkeit einer solchen Strafanzeige geäußert, aber der Kassationsgerichtshof hat die Entscheidung mit Verweisung aufgehoben.
Der Gerichtshof musste den Konflikt zwischen der Notwendigkeit, die formalen Anforderungen der Strafanzeige zu erfüllen, und der Notwendigkeit, den Willen des Opfers nicht zu vereiteln, wenn dieser durch andere gleichzeitige Prozesshandlungen klar zum Ausdruck gebracht wird, auflösen. Die Leitsatzung, die den ausgedrückten Grundsatz zusammenfasst, lautet:
Das Fehlen der Beglaubigung der Unterschrift unter der Strafanzeige führt nicht zu deren Ungültigkeit, wenn diese gleichzeitig mit der Ernennung eines Vertrauensanwalts durch dieselbe geschädigte Person eingereicht wird, wobei die Unterschrift vom Anwalt beglaubigt ist.
Diese Entscheidung ist von grundlegender Bedeutung. Der Kassationsgerichtshof hat, im Einklang mit früheren Auslegungen (wie dem Urteil Nr. 9722 von 2009 Rv. 242977-01), einen Grundsatz der Wesentlichkeit bekräftigt. Die Beglaubigung der Unterschrift auf der Strafanzeige ist kein Selbstzweck, sondern ein Mittel, um sicherzustellen, dass der Akt tatsächlich von der geschädigten Person stammt und Ausdruck ihres Willens ist. Wenn diese Garantie durch einen gleichzeitigen und ebenso sicheren Akt, wie die Ernennung eines Vertrauensanwalts mit vom Anwalt beglaubigter Unterschrift, gegeben ist, dann ist die wesentliche Anforderung erfüllt.
Dies bedeutet, dass die Gültigkeit der Strafanzeige gewährleistet ist, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Auf diese Weise werden die Identität des Opfers und sein Wille, Anzeige zu erstatten, durch das Eingreifen des Anwalts bescheinigt, der die volle Verantwortung für die Herkunft des Aktes übernimmt, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Artikel 96 und 101 c.p.p. bezüglich der Ernennung und der Befugnisse des Anwalts.
Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen. Für die Bürger bedeutet dies, dass ein rein formeller Mangel bei der Strafanzeige, wenn er von einer klaren und nachprüfbaren Willensäußerung durch ihren Anwalt begleitet wird, die strafrechtliche Verfolgung nicht beeinträchtigt. Für Juristen bietet sie mehr Klarheit darüber, wie ähnliche Situationen zu handhaben sind, und verhindert, dass bloße formale Unvollkommenheiten den Zugang zur Justiz beeinträchtigen. Die Rechtsprechung neigt zunehmend dazu, die Substanz über die Form zu stellen, insbesondere wenn der Wille des Subjekts unmissverständlich ist und durch professionelle Figuren wie Anwälte garantiert wird, die präzise ethische und rechtliche Verantwortlichkeiten übernehmen.
Das Urteil Nr. 19028 von 2025 des Kassationsgerichtshofs stellt ein wichtiges Element in der Auslegung der strafprozessualen Normen dar. Es bestätigt die Ausrichtung eines Justizsystems, das, obwohl es die Grundsätze der Garantie und der Legalität fest wahrt, sich anpassen kann, um die Wirksamkeit des Rechtsschutzes zu gewährleisten. Die Gültigkeit der Strafanzeige, auch in Abwesenheit einer direkten Beglaubigung der Unterschrift, wenn sie durch einen beglaubigten Ernennungsakt des Anwalts gestützt wird, ist ein Beispiel dafür, wie die Rechtsprechung ein Gleichgewicht zwischen formaler Strenge und der Notwendigkeit, die Ausübung eines Grundrechts wie des Rechts auf gerichtliche Schritte nicht zu behindern, sucht. Bei jeglichen Zweifeln an der korrekten Ausfertigung und Einreichung einer Strafanzeige ist es immer ratsam, sich an einen Rechtsexperten zu wenden.