Das italienische Justizsystem basiert auf Prinzipien der Klarheit und Rechtssicherheit, die insbesondere bei komplexen Fragen wie der territorialen Zuständigkeit in Strafverfahren von entscheidender Bedeutung sind. Eine kürzlich ergangene Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs, das Urteil Nr. 11637 vom 24. März 2025, bietet eine bedeutende Klarstellung im Bereich der Steuerdelikte, insbesondere jener, die mit der Ausstellung von Rechnungen oder anderen Dokumenten für nicht existente Vorgänge zusammenhängen. Diese Entscheidung, unter dem Vorsitz von Dr. G. A. und mit Dr. A. C. als Berichterstatter, befasst sich mit einem heiklen Aspekt des Steuerstrafrechts und liefert wertvolle Hinweise für die Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 74 von 2000.
Das Gesetzesdekret Nr. 74 von 2000 ist die wichtigste italienische Rechtsvorschrift, die Straftaten im Zusammenhang mit Einkommens- und Mehrwertsteuern regelt. Artikel 18 Absatz 3 dieses Dekrets widmet sich speziell der Bestimmung der territorialen Zuständigkeit bei Delikten der Ausstellung von Rechnungen oder anderen Dokumenten für nicht existente Vorgänge, einer Straftat, die für die Staatskasse und die Marktintegrität besonders heimtückisch ist. Diese Norm legt präzise Kriterien für die Identifizierung des zuständigen Gerichts fest, in der Regel den Ort, an dem die Finanzverwaltung ihren Sitz hat, die geschädigt wurde, oder andernfalls den Ort der Feststellung der Straftat.
Die Frage, die sich in der Praxis oft stellt, ist, wie dieses Kriterium anzuwenden ist, wenn das Delikt der gefälschten Rechnungen kein isolierter Vorfall ist, sondern Teil eines größeren Kontexts verbundener Straftaten. Die Verbindung von Straftaten, die in den Artikeln 12 ff. der Strafprozessordnung geregelt ist, kann die Bestimmung der Zuständigkeit erschweren und zu Verfahrensverzögerungen und Anwendungsunsicherheiten führen. Genau hier leistet das Urteil Nr. 11637/2025 des Kassationsgerichtshofs einen grundlegenden Beitrag.
Der Oberste Kassationsgerichtshof wurde aufgerufen, über die Frage zu entscheiden, ob das spezielle Kriterium zur Bestimmung der territorialen Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 74 von 2000 auch dann Anwendung finden kann, wenn das Delikt der Ausstellung von Rechnungen oder anderen Dokumenten für nicht existente Vorgänge mit anderen Straftaten verbunden ist, von denen einige nicht unter die spezielle Bestimmung von Art. 8 desselben Dekrets fallen. Die Antwort des Obersten Gerichtshofs ist klar und zielt darauf ab, Kohärenz und Einheitlichkeit bei der Anwendung der Normen zu gewährleisten.
Das Urteil bekräftigt, dass das spezielle Kriterium der territorialen Zuständigkeit für gefälschte Rechnungen nicht nur auf Fälle beschränkt ist, in denen die Straftat eigenständig ist, sondern sich auch auf Situationen der Verbindung erstreckt. Das bedeutet, dass auch bei Vorhandensein anderer verbundener Straftaten für den Teil, der das Delikt der Rechnungen oder Dokumente für nicht existente Vorgänge betrifft, auf Art. 18 Abs. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 74 von 2000 Bezug genommen werden muss. Dieser Ansatz vermeidet prozessuale Fragmentierungen und stellt sicher, dass die Steuerstraftat gemäß ihrer spezifischen Regelung beurteilt wird.
Um die Tragweite dieser Entscheidung besser zu verstehen, ist es hilfreich, die verschiedenen Arten von Steuerdelikten und ihre Verflechtung zu betrachten. Oft ist die Ausstellung gefälschter Rechnungen ein Mittel zu:
In diesen komplexen Szenarien bietet das Urteil des Kassationsgerichtshofs eine klare Orientierung, indem es darauf hinweist, dass bei der Bestimmung der Zuständigkeit für das Delikt der gefälschten Rechnungen das spezielle Kriterium des Sondergesetzes Vorrang hat, auch wenn die anderen verbundenen Straftaten an sich die Zuständigkeit an ein anderes Forum ziehen könnten.
Das Kriterium zur Bestimmung der territorialen Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 3 des Gesetzesdekrets vom 10. März 2000, Nr. 74, das speziell für das Delikt der Ausstellung von Rechnungen oder anderen Dokumenten für nicht existente Vorgänge vorgesehen ist, findet auch im Falle mehrerer verbundener Delikte Anwendung, von denen nur einige gemäß Art. 8 des Gesetzesdekrets Nr. 74 von 2000 qualifiziert werden können, unter Berücksichtigung der einzelnen zu betrachtenden Straftat.
Dieser Leitsatz kristallisiert ein grundlegendes Prinzip für das Steuerstrafrecht. Einfach ausgedrückt hat der Oberste Gerichtshof festgelegt, dass bei der Ermittlung des zuständigen Gerichts für ein Delikt gefälschter Rechnungen das spezielle Kriterium des Art. 18 Abs. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 74/2000 Vorrang hat und auch dann angewendet wird, wenn die Straftat mit anderen Unrechtshandlungen "verbunden" oder "verknüpft" ist. Das Schlüsselelement ist, dass die Zuständigkeitsprüfung "unter Berücksichtigung der einzelnen zu betrachtenden Straftat" erfolgen muss. Das bedeutet, dass auch wenn eine Untersuchung mehrere Straftaten (z. B. gefälschte Rechnungen und Geldwäsche) umfasst, für den Teil der gefälschten Rechnungen das zuständige Gericht dasjenige ist, das durch Art. 18 Abs. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 74/2000 bestimmt wird. Diese Auslegung gewährleistet, dass die spezielle Regelung für Steuerdelikte ihre Spezifität und Wirksamkeit behält und verhindert, dass die Anwesenheit anderer Straftaten die Anwendung eines Zuständigkeitskriteriums ablenkt, das darauf abzielt, Steuerhinterziehung durch gefälschte Dokumente gezielt zu bekämpfen. Es ist ein Prinzip, das die Spezialisierung und Kohärenz des Justizsystems in Steuerangelegenheiten stärkt.
Das Urteil Nr. 11637/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt einen wesentlichen Bezugspunkt für die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die territoriale Zuständigkeit bei Steuerdelikten dar. Indem der Oberste Gerichtshof die Vorrangigkeit des speziellen Kriteriums des Art. 18 Abs. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 74 von 2000 auch bei Vorhandensein verbundener Delikte bestätigt hat, hat er eine klare Antwort auf eine Frage von großer praktischer Bedeutung gegeben. Diese Entscheidung trägt zur Stärkung der Rechtssicherheit, zur Vereinfachung der Bearbeitung komplexer Strafverfahren und zur Gewährleistung der wirksamsten Verfolgung von Steuerbetrugsdelikten gemäß den spezifischen gesetzlichen Bestimmungen bei. Für Juristen und Steuerzahler ist dies eine Entscheidung, die das Verständnis eines entscheidenden Aspekts des Steuerstrafrechts festigt und mehr Vorhersehbarkeit und Kohärenz im gerichtlichen Vorgehen gewährleistet.