Im italienischen Strafrecht nimmt das Thema der Ersatzfreiheitsstrafen für kurze Freiheitsstrafen eine entscheidende Bedeutung ein, insbesondere im Hinblick auf die Modernisierung und Humanisierung des Sanktionssystems. Die jüngste Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs, Sektion 5, mit dem Urteil Nr. 11973 vom 13. März 2025 (eingereicht am 26. März 2025, Rv. 287781-02), unter dem Vorsitz von Frau Dr. G. R. A. Miccoli und als Berichterstatterin Frau Dr. R. Sessa, bietet eine grundlegende Klarstellung hinsichtlich der Relevanz des Gesundheitszustands des Verurteilten zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anwendung solcher Maßnahmen. Der vorliegende Fall, in dem F. P. als Angeklagter und S. G. als Staatsanwalt auftraten, führte zur Ablehnung der Berufung gegen eine Entscheidung des Gerichts von Bergamo vom 28. November 2024 und unterstrich einen heiklen und oft diskutierten Aspekt der Strafjustiz.
Die Ersatzfreiheitsstrafen für kurze Freiheitsstrafen, die durch das Gesetzesdekret Nr. 150 vom 10. Oktober 2022 (sog. Cartabia-Reform) eingeführt und dann maßgeblich reformiert wurden, zielen darauf ab, Alternativen zur Haft im Gefängnis zu fördern und Maßnahmen zu bevorzugen, die die Resozialisierung und soziale Wiedereingliederung des Verurteilten unterstützen. Das Ziel ist zweifach: Einerseits soll die Belastung der Gefängniseinrichtungen verringert und andererseits dem Verurteilten durch personalisiertere und effektivere Wege eine Chance auf Wiedergutmachung geboten werden. Zu diesen Maßnahmen gehören die Halbfreiheit, die Haushaft, gemeinnützige Arbeit und Geldstrafen. Das Gesetz Nr. 689 von 1981 und seine späteren Änderungen sowie die Artikel 20 bis und 133 des Strafgesetzbuches bilden die normative Säule für ihre Anwendung.
Das Urteil 11973/2025 konzentriert sich auf einen spezifischen Aspekt: die Relevanz des Gesundheitszustands des Verurteilten. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat eine klare und prägnante Lehre formuliert:
Im Bereich der Ersatzfreiheitsstrafen für kurze Freiheitsstrafen sind die Gesundheitsbedingungen des Verurteilten zum Zeitpunkt der Entscheidung über das "ob" der Ersatzstrafe nicht relevant, es sei denn, ihre Behandlung außerhalb des Gefängnissystems kann eine entscheidende Rolle für die Resozialisierungszwecke spielen und sofern keine begründeten Gründe vorliegen, anzunehmen, dass die mit der Ersatzstrafe verbundenen Auflagen nicht erfüllt werden.
Diese Aussage ist von grundlegender Bedeutung und verdient eine sorgfältige Analyse. Im Wesentlichen legt der Kassationsgerichtshof fest, dass der Gesundheitszustand des Verurteilten an sich kein entscheidender Faktor für die Entscheidung ist, ob eine Ersatzstrafe angewendet wird. Das bedeutet, dass die bloße Anwesenheit von Gesundheitsproblemen nicht automatisch den Zugang zu alternativen Haftmaßnahmen garantiert. Der Gerichtshof führt jedoch zwei entscheidende Ausnahmen ein, die ein komplexeres und auf den Resozialisierungszweck der Strafe ausgerichtetes Bild zeichnen:
Das Urteil bekräftigt letztlich, dass die Entscheidung über die Ersatzstrafe nicht von einem bloßen Mitleidskriterium im Zusammenhang mit der Gesundheit diktiert wird, sondern von einer komplexen Bewertung, die therapeutische Bedürfnisse mit Resozialisierungs- und Zuverlässigkeitsanforderungen des Verurteilten in Einklang bringt und die Funktion der Strafe respektiert.
Diese Entscheidung des Kassationsgerichtshofs fügt sich in die Rechtsprechung ein, die versucht, die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Menschenwürde der Strafe und des Resozialisierungszwecks (Art. 27 GG) mit den Anforderungen an Gerechtigkeit und Sicherheit in Einklang zu bringen. Die vom Urteil zitierten Rechtsgrundlagen, wie Artikel 20 bis und 133 des Strafgesetzbuches, Artikel 58 des Gesetzes Nr. 689/1981 und Artikel 71 des Gesetzesdekrets Nr. 150/2022, bilden die Grundlage dieses Ansatzes. Insbesondere regelt Artikel 133 des Strafgesetzbuches die Kriterien für die Strafzumessung, einschließlich der Delinquenzfähigkeit des Täters, die auch durch seine Gesundheitsbedingungen und die Möglichkeit eines externen Rehabilitationsprogramms beeinflusst werden kann. Die Cartabia-Reform hat mit ihrem Fokus auf Ersatzfreiheitsstrafen die Notwendigkeit einer sorgfältigen und personalisierten Bewertung weiter gestärkt.
Das Urteil Nr. 11973/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt einen wichtigen Bezugspunkt für Juristen und alle dar, die sich mit dem Strafsystem befassen. Es klärt, dass die Gesundheitsbedingungen des Verurteilten zwar kein Freifahrtschein für Ersatzfreiheitsstrafen sind, aber eine entscheidende Relevanz erlangen können, wenn sie in einen kohärenten Resozialisierungsweg eingebettet sind und die Zuverlässigkeit bei der Erfüllung der Auflagen nicht beeinträchtigen. Dieser ausgewogene Ansatz spiegelt die Entwicklung eines Strafsystems wider, das trotz seiner sanktionierenden Funktion zunehmend bestrebt ist, die menschliche Dimension und das Erholungspotenzial des Verurteilten zu würdigen und Alternativen zur Haft zu fördern, die wirklich wirksam und nachhaltig sind.