Mit Urteil Nr. 12290 vom 4. Februar 2025 (veröffentlicht am 28. März 2025) befasst sich die Fünfte Strafkammer des Kassationsgerichtshofs erneut mit dem allgemeinen erschwerenden Umstand gemäß Art. 61 Abs. 1 Nr. 11 StGB und zieht einen besonders weiten Anwendungsbereich. Die Entscheidung, die die Verurteilung von G. P. durch das Berufungsgericht von Caltanissetta bestätigt, bekräftigt, dass die Erleichterung, die sich aus früheren Zusammenlebensbeziehungen ergibt, auch dann als erschwerender Umstand qualifiziert werden kann, wenn die Lebensgemeinschaft bereits seit langem beendet ist.
Der Angeklagte, der zuvor mit den Opfern zusammenlebte, hatte sich Geld und Schmuck angeeignet, indem er Kenntnisse nutzte, die er während des gemeinsamen häuslichen Lebens erworben hatte. Die Verteidigung bestritt die Anwendbarkeit des erschwerenden Umstands: Das Zusammenleben sei, so die Verteidigung, vor dem Diebstahl beendet gewesen. Der Oberste Gerichtshof bestätigte jedoch das erstinstanzliche Urteil und vertrat die Auffassung, dass die Beendigung der Lebensgemeinschaft den Missbrauch familiärer Beziehungen nicht ausschließt, sofern die frühere Beziehung die kriminelle Handlung tatsächlich erleichtert hat.
Der allgemeine erschwerende Umstand des Missbrauchs familiärer Beziehungen ist auch dann gegeben, wenn der Zustand des Zusammenlebens mit dem Opfer vor der Begehung der rechtswidrigen Handlung beendet wurde. (Sachverhalt in Bezug auf Diebstahl, bei dem das Gericht feststellte, dass das frühere Zusammenleben mit den Opfern die Begehung der Straftat erleichtert hatte, da der Täter Kenntnis von den Orten hatte, an denen das von den Opfern entwendete Geld und der Schmuck aufbewahrt wurden).
Die Leitsatzentscheidung klärt, dass die im häuslichen Umfeld entstandene Vertrauensbeziehung auch über die tatsächliche Dauer des Zusammenlebens hinaus rechtliche Wirkungen entfaltet: Entscheidend ist die kausale Erleichterung bei der Begehung der Straftat.
Die Norm sieht eine strengere Bestrafung für diejenigen vor, die „unter Missbrauch von Autorität, familiären Beziehungen, Zusammenleben oder Gastfreundschaft“ Straftaten gegen Vermögen oder Personen begehen. Die vorliegende Entscheidung hebt zwei grundlegende Voraussetzungen hervor:
Der Zweck ist der Schutz des Vertrauens, das der häuslichen Sphäre entgegengebracht wird und dessen Verletzung eine größere soziale Missbilligung erfährt. Entsprechend hat der Gerichtshof bereits in den Urteilen Nr. 41586/2017, 44042/2024 und 6433/2008 ähnliche Grundsätze dargelegt.
Das Urteil erfordert von der Verteidigung erhöhte Aufmerksamkeit bei der Vorlage von Beweismitteln, die den kausalen Zusammenhang zwischen Zusammenleben und Straftat ausschließen. Es wird entscheidend sein, beispielsweise nachzuweisen, dass der Angeklagte keine privilegierten Informationen mehr besaß oder dass diese Informationen veraltet waren.
Für die Staatsanwaltschaft wird die Aufgabe umgekehrt darin bestehen, nachzuweisen, dass die Kenntnis der Orte oder Gewohnheiten der Opfer gerade aus der früheren häuslichen Beziehung stammte, und sie kann sich dabei auf Zeugenaussagen, Nachrichten oder andere dokumentarische Beweismittel stützen.
Der Kassationsgerichtshof Nr. 12290/2025 festigt eine strenge Auslegung: Der erschwerende Umstand des Missbrauchs familiärer Beziehungen endet nicht mit dem Ende des Zusammenlebens, sondern wirkt sich zeitlich aus, wenn die Beziehung einen für die Straftat nützlichen Informationsschatz hinterlassen hat. Der Grundsatz stärkt den strafrechtlichen Schutz des Vertrauens und fordert sowohl Verteidiger als auch Staatsanwälte auf, den Zusammenhang zwischen der früheren Beziehung und der rechtswidrigen Handlung präzise zu bewerten. Eine Mahnung also für diejenigen, die glauben, einer strengeren Strafe entgehen zu können, nur weil sie auf dem Wohnungssektor einen neuen Abschnitt begonnen haben.