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Kassationsgerichtshof Nr. 16386/2025: Übersetzung von Dokumenten und Rechte von Ausländern im Rahmen der Verwaltungsverwahrung | Anwaltskanzlei Bianucci

Kassationsgerichtshof Nr. 16386/2025: Was ändert sich für die Übersetzung von Dokumenten bei der Inhaftierung von Ausländern?

Mit Urteil Nr. 16386 vom 30. April 2025 befasst sich die Erste Strafkammer des Kassationsgerichtshofs mit einem hochaktuellen Thema: der Notwendigkeit (oder Nichtnotwendigkeit) der Übersetzung des Beschlusses zur Bestätigung oder Verlängerung der Inhaftierung gemäß Gesetzesdekret 145/2024, umgewandelt in Gesetz 187/2024, in die Sprache des Ausländers. Der Fall betraf S. P. M., einen Drittstaatsangehörigen, der eine Verletzung seines Rechts auf Verteidigung wegen fehlender Übersetzung des Dokuments beanstandete. Der Oberste Gerichtshof bestätigte jedoch die Entscheidung des Berufungsgerichts von Cagliari und wies die Berufung zurück.

Der rechtliche Rahmen und die Frage der Legitimität

Artikel 14 Absatz 6 des konsolidierten Einwanderungsgesetzes (Gesetzesdekret 286/1998) regelt die Inhaftierung in den Zentren für Rückführung. Das jüngste Gesetzesdekret 145/2024 hat ein strengeres Verfahrensrecht eingeführt, aber die Verpflichtung zur Übersetzung der Bestätigung oder Verlängerung in die ihm bekannte Sprache nicht ausdrücklich festgelegt. Der Berufungskläger verwies auf den europäischen Haftbefehl (Gesetz 69/2005) und äußerte Zweifel an der verfassungsrechtlichen Legitimität – wegen Verletzung der Artikel 13, 24 und 111 der Verfassung – sowie an der Vereinbarkeit mit Artikel 5 der EMRK. Das Gericht hielt die Frage für „irrelevant“. Sehen wir, warum.

Im Hinblick auf die verwaltungsrechtliche Inhaftierung von Ausländern im Rahmen des Gesetzesdekrets vom 11. Oktober 2024, Nr. 145, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz vom 9. Dezember 2024, Nr. 187, stellt die unterlassene Übersetzung des Beschlusses zur Bestätigung oder Verlängerung der Maßnahme in die Sprache des inhaftierten fremdsprachigen Ausländers an sich keinen Nichtigkeitsgrund dar, mangels spezifischer Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der vollständigen Ausübung des Rechts auf Verteidigung, da es der Partei in keinem Fall gestattet ist, persönlich Kassation einzulegen, und ihr, auch ohne persönliche Kosten, wenn die Voraussetzungen für die staatliche Prozesskostenhilfe vorliegen, das Recht eingeräumt wird, einen Vertrauensdolmetscher für die Übersetzung des Dokuments in Anspruch zu nehmen, mit einer möglichen Verschiebung der entsprechenden Frist für die Anfechtung.

Die Leitsatzformulierung beruht bei genauer Betrachtung auf zwei Eckpfeilern: dem Fehlen einer konkreten Verletzung des Rechts auf Verteidigung und der Verfügbarkeit von Schutzinstrumenten (Verteidiger/Dolmetscher), die bereits in der Rechtsordnung vorgesehen sind.

Die Gründe des Obersten Gerichtshofs

Der Kassationsgerichtshof stützt sich auf die Artikel 143, 178, 606 und 613 der Strafprozessordnung: Die Nichtigkeit aufgrund fehlender Übersetzung ist „relativ“ und erfordert den Nachweis einer Beeinträchtigung. Bei der verwaltungsrechtlichen Inhaftierung erfolgt die Anfechtung ausschließlich über einen Verteidiger, so dass der Ausländer:

  • einen Vertrauensdolmetscher beantragen kann, auch auf Staatskosten, wenn er zur staatlichen Prozesskostenhilfe zugelassen ist;
  • eine Verschiebung der Frist für die Anfechtung erhalten kann, um die Übersetzung zu ermöglichen;
  • etwaige konkrete Mängel gemäß Art. 606 StPO beim Kassationsgerichtshof geltend machen kann.

Da die persönliche Einreichung der Berufung nicht erfolgt, schließt das Gericht eine automatische Ungültigkeit aus: Es obliegt der Verteidigung nachzuweisen, dass die unterlassene Übersetzung die Geltendmachung spezifischer Beanstandungen verhindert hat.

Praktische Auswirkungen für Verteidiger und Verwaltungen

Die Entscheidung bietet nützliche Hinweise:

  • Anwälte müssen den Zusammenhang zwischen unterlassener Übersetzung und Einschränkung des rechtlichen Gehörs präzise dokumentieren.
  • Die Polizeipräsidien und Friedensgerichte, auch wenn sie nicht verpflichtet sind, sollten standardisierte Übersetzungen anbieten, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
  • Inhaftierte Ausländer müssen – mit Hilfe eines Dolmetschers – über die Möglichkeit der staatlichen Prozesskostenhilfe informiert werden.

Dies ist ein Gleichgewicht zwischen administrativer Effizienz und dem Schutz grundlegender Rechte, im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR (Fälle Husayn gegen Polen und Shamayev gegen Georgien). Der Kassationsgerichtshof verweist auf Art. 117 der Verfassung und fordert dennoch eine Auslegung im Einklang mit supranationalen Grundsätzen.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 16386/2025 verneint nicht den Wert der Übersetzung von Dokumenten: Es relativiert jedoch ihre prozessuale Wirkung und unterstellt sie einem „konkreten Nachteil“. Für Fachleute bedeutet dies, die Verteidigungsarbeit bereits in der Bestätigungsphase zu stärken, während für den Gesetzgeber die Herausforderung bleibt, öffentliche Sicherheit und individuelle Garantien zu vereinen, vielleicht durch die ausdrückliche Übernahme der Übersetzungspflicht, wie sie bereits für europäische Haftbefehle gilt. In der Zwischenzeit bleibt der von der Rechtsprechung vorgegebene Hauptweg: die Gewährleistung eines effektiven Dolmetschers und Verteidigers, denn das Recht auf Verteidigung kennt keine Sprachbarrieren.

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