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Kassation Nr. 14483/2025: die Ersatzsicherstellung trifft auch Gemeinschaftskonten | Anwaltskanzlei Bianucci

Kassationsgerichtshof Nr. 14483/2025: Die Einziehung von Ersatzwerten betrifft auch gemeinsame Konten

Mit Urteil vom 5. März 2025, hinterlegt am 14. April 2025, Nr. 14483, befasst sich die II. Strafkammer des Kassationsgerichtshofs erneut mit der heiklen Frage der Einziehung von Ersatzwerten von Geldbeträgen auf einem gemeinsamen Bankkonto, einem wiederkehrenden Thema in der Praxis von Verfahren wegen Steuerdelikten. Der Fall geht auf eine Verurteilung von G. P. durch das Berufungsgericht Turin zurück, der wegen Steuerverstößen angeklagt war und dessen Bankguthaben, das er sich mit einem Angehörigen teilte, der nicht an den Taten beteiligt war, mit der Einziehungsmaßnahme belegt wurde.

Der Kern der Entscheidung

Die Revisionsrichter haben, obwohl sie die angefochtene Entscheidung teilweise aufgehoben haben, einen nunmehr gefestigten Grundsatz bekräftigt: Das auf einem gemeinsamen Konto eingezahlte Geld erwirbt eine gemeinsame Bestimmung für die Inhaber, so dass es von der Justizbehörde zur Befriedigung der Einziehungsforderung vollständig beschlagnahmt werden kann. Die einzige Grenze ist der Nachweis durch den Dritten, dass ein Teil der Beträge ausschließlich ihm zuzuordnen ist.

Im Bereich der Vermögenssicherungsmaßnahmen ist die Einziehung von Ersatzwerten von Geldbeträgen, die auf einem gemeinsamen Bankkonto mit einer am Verbrechen unbeteiligten Person hinterlegt sind, rechtmäßig, da die Einzahlung auf das Konto den Beträgen eine gemeinsame Bestimmung für die Mitinhaber verleiht, ohne dass hierfür gesetzliche Vermutungen oder Bindungen des Zivilgesetzbuches zur Regelung der Gesamtschuldnerschaft in den Innenbeziehungen zwischen Gläubigern und Schuldnern relevant sind, vorbehaltlich der Möglichkeit für den Dritten, die ausschließliche Zuordnung eines Teils der vorhandenen Beträge zu ihm nachzuweisen.

Der Gerichtshof bekräftigt somit den bereits von früheren, übereinstimmenden Urteilen (Cass. 40175/2007, 45353/2011, 36175/2017) und den Vereinigten Kammern 4880/2015 eingeschlagenen Weg: Die zivilrechtlichen Vermutungen des Miteigentums (Art. 1854 und 1298 ZGB) schränken die Einziehungsbefugnis nicht ein. Die Zielsetzung, den Täter des Gewinns zu berauben, im Einklang mit Art. 240 StGB und insbesondere mit Art. 12-bis GVD 74/2000, hat Vorrang.

Schutz für den unbeteiligten Mitinhaber

Die Entscheidung lässt jedoch gutgläubige Personen nicht schutzlos. Der Dritte kann:

  • In der Vollstreckungsphase die Rückerstattung der eigenen Beträge beantragen, indem er die rechtmäßige und persönliche Herkunft nachweislich belegt;
  • die Aufhebung oder Reduzierung der Einziehung beantragen, indem er Elemente vorlegt, die seine vermögensrechtliche Autonomie beweisen;
  • zivilrechtlich auf Regress gegen den Verurteilten klagen, sobald die Forderung des Finanzamts beglichen ist.

Der Gerichtshof verweist ausdrücklich auf die Beweislast des Dritten: Es reicht nicht aus, einen theoretischen Anteil von 50 % zu beanspruchen, es müssen spezifische Indizien (nachweisbare Einzahlungen, Rückverfolgbarkeit der Mittel, Gehaltsabrechnungen usw.) vorgelegt werden.

Systematische Aspekte und operative Anregungen

Die Entscheidung fügt sich in einen gerichtlichen Trend der fortschreitenden Ausweitung von Vermögensmaßnahmen ein, im Einklang mit den europäischen Richtlinien zur Bekämpfung illegaler Erträge (EU-Richtlinie 2014/42). Für Anwälte und Steuerberater ergeben sich zwei Handlungsstränge:

  • Prävention: Die Wahl der gemeinsamen Kontoführung sorgfältig abwägen, insbesondere wenn ein Partner oder Familienmitglied strafrechtlichen Risiken ausgesetzt ist.
  • Rechtzeitige Verteidigung: Im Falle einer Beschlagnahme sofort mit der Sammlung von Beweisen für die rechtmäßige Herkunft der Gelder beginnen, um zu verhindern, dass es im Falle einer endgültigen Einziehung zu spät ist.

Theoretisch bleibt die Debatte über die Angemessenheit der aktuellen Regelung zur Vereinbarkeit der Effektivität des Strafsystems und des Schutzes des Privateigentums gemäß Art. 42 der Verfassung offen. Das vorliegende Urteil bestätigt jedoch, dass die Tendenz des Kassationsgerichtshofs eindeutig zugunsten des ersteren geht.

Schlussfolgerungen

Der Kassationsgerichtshof 14483/2025 unterstreicht, dass die gemeinsame Kontoführung keinen sicheren Hafen gegen die Einziehung von Ersatzwerten darstellt. Wer sein Konto mit anderen teilen möchte, muss sich bewusst sein, dass der gesamte Saldo im Falle einer strafrechtlichen Verantwortung eines der Mitinhaber beschlagnahmt werden kann. Gleichzeitig behält der unbeteiligte Dritte Schutzinstrumente, aber nur, wenn er in der Lage ist, die rechtmäßige Herkunft seiner Mittel präzise nachzuweisen. Letztendlich bietet die Entscheidung wertvolle Hinweise sowohl für die gerichtliche Praxis als auch für die präventive Beratung und bestätigt die Bedeutung einer transparenten und dokumentierten Verwaltung der persönlichen Finanzen.

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