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Verjährung und Verantwortung des Gesundheitsministeriums: Kommentar zu Urteil Nr. 7553 von 2012. | Anwaltskanzlei Bianucci

Verjährung und Haftung des Gesundheitsministeriums: Kommentar zum Urteil Nr. 7553 von 2012

Das Urteil Nr. 7553 von 2012 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt eine wichtige Entscheidung im Bereich der zivilrechtlichen Haftung und der Verjährung von Ansprüchen auf Schadensersatz dar, insbesondere im Zusammenhang mit Infektionen, die nach Transfusionen von infiziertem Blut erworben wurden. Diese Entscheidung liefert nützliche Denkanstöße für das Vorgehen des Gesundheitsministeriums und die Fristen für die Geltendmachung von Entschädigungen durch die Opfer.

Der vorliegende Fall

Im vorliegenden Fall verklagten D.C.M. und D.B.N. das Gesundheitsministerium auf Schadensersatz für die Folgen einer HIV-Infektion, die ein hämophiler Minderjähriger 1987 nach einer Transfusion von infiziertem Blut erworben hatte. Das Berufungsgericht Rom wies zunächst die Berufung des Ministeriums zurück und hob dessen Verantwortung für die Sicherheit des Blutes hervor. Das Ministerium legte jedoch Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ein und brachte den Fall vor den Obersten Kassationsgerichtshof.

Wichtigste Berufungsgründe und Entscheidung des Kassationsgerichtshofs

Die Haftung des Gesundheitsministeriums für Schäden, die aus HBV-, HIV- und HCV-Virusinfektionen bei bluttransfundierten Personen resultieren, ist außervertraglicher Natur.

Unter den Berufungsgründen des Ministeriums stach die Frage der Verjährung hervor, die nach Ansicht des Beschwerdeführers für die iure hereditatis geltend gemachten Schäden fünf Jahre und für die iure proprio geltend gemachten Schäden zehn Jahre betragen sollte. Der Oberste Kassationsgerichtshof gab dem dritten Berufungsgrund statt und stellte fest, dass die Verjährungsfrist für die iure hereditatis geltend gemachten Schäden tatsächlich fünf Jahre beträgt. Diese Entscheidung beruht auf der Erwägung, dass beide Schadensarten aus einem einzigen rechtswidrigen Ereignis resultieren, nämlich der Verabreichung von infiziertem Blut.

Auswirkungen für die Opfer und das Ministerium

  • Klarheit über die Verjährungsfristen: Das Urteil stellt klar, dass die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadensersatz bei durch Transfusionen übertragenen Infektionsschäden je nach Art des Schadens unterschiedlich ist.
  • Verantwortung des Ministeriums: Das Gericht stellt fest, dass das Ministerium die Pflicht hat, die Sicherheit des Blutes zu überwachen, und dass seine Nachlässigkeit zu Schadensersatzansprüchen führen kann.
  • Relevanz der Kenntnis: Der Beginn der Verjährungsfrist ist an die Wahrnehmung des Schadens und nicht an den Zeitpunkt seines klinischen Erscheinens gebunden, was die Fristen für die Geltendmachung von Entschädigungen beeinflussen kann.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 7553 von 2012 bietet eine wichtige Klärung in der Frage der zivilrechtlichen Haftung im Gesundheitswesen und hebt die Verpflichtung des Gesundheitsministeriums hervor, die Sicherheit von Transfusionen zu gewährleisten, sowie die spezifischen Fristen für die Einreichung von Schadensersatzansprüchen. Opfer von Infektionen, die nach Transfusionen erworben wurden, müssen sich ihrer Rechte und der Verfahren zur Geltendmachung von Entschädigungen bewusst sein und die Auswirkungen dieser Entscheidung für zukünftige Fälle berücksichtigen.

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