Das jüngste Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs, Nr. 18184 von 2024, hat wichtige Fragen bezüglich der Straftaten der Untreue und Geldwäsche aufgeworfen, mit besonderem Augenmerk auf die korrekte Bestimmung des zu konfiszierenden Gewinns. Die Angeklagten, A.A. und B.B., sahen sich mit der Bestätigung ihrer Verurteilungen wegen schwerer Straftaten konfrontiert, doch der Gerichtshof klärte auch einige entscheidende Aspekte der Einziehung von Vermögenswerten, die aus illegalen Aktivitäten stammen.
Der G.U.P. (Richter für die Voruntersuchung) des Gerichts von Biella hatte A.A. und B.B. zu vereinbarten Strafen für verschiedene Straftaten verurteilt, darunter erschwerte Untreue und Geldwäsche. Das angefochtene Urteil ordnete die Einziehung erheblicher Vermögenswerte an, doch die Beschwerdeführer bestritten die Begründung für die Bestimmung des zu konfiszierenden Gewinns.
Das Gericht stellte klar, dass das Ausmaß des Gewinns aus der Straftat der Geldwäsche ausschließlich den tatsächlichen Vermögensvorteil berücksichtigen muss, den der Täter der Geldwäschegeschäfte erzielt hat.
Ein zentraler Aspekt des Urteils betrifft die Unterscheidung zwischen Gewinn und Ertrag aus Straftaten. Für das Gericht muss der Gewinn auf der Grundlage des direkten wirtschaftlichen Vorteils berechnet werden, der sich aus den Straftaten ergibt, nicht auf dem Gesamtwert der gewaschenen Güter. Dieser Ansatz steht im Einklang mit den europäischen Bestimmungen und internationalen Übereinkommen zur Geldwäsche, die eine wirksame Einziehung illegaler Erträge gewährleisten sollen.
Das Urteil Nr. 18184 von 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt einen wichtigen Schritt zur Klärung der Vorschriften über die Einziehung von Vermögenswerten dar, die aus Straftaten der Geldwäsche und Untreue stammen. Es unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Bewertung des Gewinns und gewährleistet so einen besseren Schutz der Rechte der Geschädigten und eine gerechtere Anwendung von Strafsanktionen.