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Cass. pen., Sez. II, Sent., n. 13352/2023: Die Selbstgeldwäsche im Lichte der Insolvenz durch Ablenkung. | Anwaltskanzlei Bianucci

Cass. pen., Sektion II, Urteil Nr. 13352/2023: Geldwäsche im Lichte der betrügerischen Insolvenz

Das jüngste Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs, Nr. 13352 vom 30. März 2023, bietet eine wichtige Auslegung im Bereich der Geldwäsche und der betrügerischen Insolvenz. In diesem Fall musste der Gerichtshof die Möglichkeit prüfen, die Straftat der Geldwäsche in Bezug auf Handlungen zu konstatieren, die bereits in die Straftat der betrügerischen Insolvenz integriert waren, und hob die Grundsätze hervor, die die Materie regeln, sowie die Bedeutung der Unterscheidung zwischen den beiden Tatbeständen.

Der vorliegende Fall

Der Fall betrifft A.A., der wegen betrügerischer Insolvenz und Geldwäsche untersucht wurde. Das Tribunal für Freiheit von Rom hatte den Antrag auf präventive Beschlagnahme des Staatsanwalts zurückgewiesen und argumentiert, dass die Übertragung von Geldern von einer später insolventen Gesellschaft auf andere Gesellschaften der Gruppe keine Geldwäsche darstelle. Der Kassationsgerichtshof gab jedoch der Berufung statt und vertrat die Ansicht, dass die Reinvestition illegaler Erträge in wirtschaftliche Aktivitäten tatsächlich eine Geldwäsche darstellen könne.

Die Ratio der Geldwäsche besteht gerade darin, die Verunreinigung der legalen Wirtschaft zu vermeiden.

Analyse des Urteils

Der Gerichtshof stellte klar, dass zur Konstituierung der Geldwäsche eine verschleiernde Handlung erforderlich ist, die nach der Vortat, in diesem Fall der betrügerischen Insolvenz, erfolgt. Es ist unerlässlich, dass eine Änderung der rechtlichen Eigentümerschaft des illegalen Ertrags stattfindet, da dies die Identifizierung seiner Herkunft erschwert. Der Gerichtshof betonte, dass nachvollziehbare Transaktionen und die Ausstellung von Rechnungen die Strafbarkeit nicht automatisch ausschließen, da die Eignung der Handlung zur Behinderung der Identifizierung der kriminellen Herkunft des Gutes bewertet werden muss.

  • Die verschleiernde Handlung muss autonom und nach der Vortat erfolgen.
  • Die Übertragung des illegalen Ertrags an einen anderen Subjekt kann Geldwäsche darstellen.
  • Die verschleiernde Fähigkeit der Handlung zum Zeitpunkt ihrer Ausführung muss analysiert werden.

Schlussfolgerungen

Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Bewertung von Geldwäschehandlungen, insbesondere in Fällen, in denen diese mit Insolvenzdelikten verknüpft sind. Das Urteil Nr. 13352 von 2023 stellt klar, dass die bloße Übertragung von Geldern nicht automatisch als Geldwäsche betrachtet werden kann, es sei denn, es wird eine tatsächliche Verschleierung der illegalen Herkunft nachgewiesen. Dieser Ansatz ermöglicht den Schutz der wirtschaftlichen öffentlichen Ordnung, indem verhindert wird, dass Erträge aus Straftaten den legalen Markt verunreinigen, und klärt die Grenzen der Strafbarkeit in Bezug auf die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Nicht-Doppelbestrafung.

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