Das Urteil Nr. 48556 vom 14. November 2023 stellt einen wichtigen Bezugspunkt im Strafrecht dar, insbesondere im Hinblick auf das Institut der Absprache (Patteggiamento) und die damit verbundenen Nebenfolgen. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat sich mit dieser Entscheidung mit der Gültigkeit von Vereinbarungen zwischen den Parteien in Bezug auf die Anwendung von Sanktionen befasst und hervorgehoben, wie sich die jüngsten Gesetzesänderungen auf diesen Bereich ausgewirkt haben.
Artikel 444 Absatz 1 der Strafprozessordnung wurde durch das Gesetzesdekret Nr. 150 von 2022 erheblich geändert, welches dem Richter neue Möglichkeiten in Bezug auf Nebenstrafen im Falle einer Absprache einräumte. Insbesondere kann der Richter nun entscheiden, diese Strafen nicht anzuwenden oder ihre Dauer zu begrenzen. Das Gericht hat jedoch klargestellt, dass jede Klausel, die Dauer und Inhalt von Nebenfolgen festlegt, als nicht angebracht betrachtet werden muss, da die Anwendung dieser Sanktionen nicht in der Verfügungsgewalt der Parteien liegt.
Art. 444 Abs. 1 StPO – Änderung durch Art. 25 Abs. 1 Buchst. a) Nr. 1 Gesetzesdekret Nr. 150 von 2022 – Vereinbarung über die Anwendung von Nebenfolgen – Irrelevanz – Gründe – Sachverhalt. Im Hinblick auf die Absprache, auch nach der Änderung von Art. 444 Abs. 1 StPO durch Art. 25 Abs. 1 Buchst. a) Nr. 1 Gesetzesdekret vom 10. Oktober 2022, Nr. 150, das die Möglichkeit vorsah, den Richter zu ersuchen, Nebenstrafen nicht anzuwenden oder sie für eine bestimmte Dauer anzuwenden, muss die Klausel, die Inhalt und Dauer von Nebenfolgen bestimmt, als nicht angebracht betrachtet werden, da deren Anwendung nicht in der Verfügungsgewalt der Parteien liegt. (Sachverhalt, in dem das Gericht die Gültigkeit des Urteils über die Anwendung der Strafe wegen Tötungsdelikts im Straßenverkehr, verschärft durch den Zustand der Beeinträchtigung aufgrund von Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum, bestätigte, mit dem der Richter, abweichend von der Vereinbarung der Parteien, die die vorübergehende Aussetzung der Fahrerlaubnis vorsah, von Amts wegen die schwerere Sanktion des Entzugs der Fahrerlaubnis anordnete, die gemäß Art. 222 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung automatisch vorgesehen ist).
Im vorliegenden Fall bestätigte das Gericht die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Richters, den Entzug der Fahrerlaubnis anzuordnen, obwohl die Vereinbarung zwischen den Parteien eine weniger strenge Sanktion vorsah. Dieser Aspekt unterstreicht die Bedeutung des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Verkehrssicherheit und hebt hervor, wie der Gesetzgeber sicherstellen möchte, dass schwerere Sanktionen in besonders gravierenden Fällen, wie bei Tötungsdelikten im Straßenverkehr, angewendet werden.
Das Urteil Nr. 48556 vom 14.11.2023 bietet eine klare und detaillierte Einsicht in die jüngsten gesetzlichen Entwicklungen im Bereich der Absprachen und der Nebenfolgen. Es bekräftigt, dass der Richter trotz des Willens der Parteien die Befugnis hat, über die Schwere der Sanktionen zu entscheiden, insbesondere in Situationen, die die öffentliche Sicherheit betreffen. Dieses Prinzip stärkt nicht nur die abschreckende Funktion des Strafrechts, sondern stellt auch sicher, dass die Entscheidungen darauf ausgerichtet sind, Gerechtigkeit und kollektive Sicherheit zu gewährleisten.