Mit der Entscheidung Nr. 11237 vom 20. Januar 2025 (eingereicht am 20. März 2025) weist die Fünfte Strafkammer des Obersten Kassationsgerichtshofs die vom Angeklagten D. T. gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts von Salerno, das die Berufung bereits für unzulässig erklärt hatte, eingelegte Berufung zurück und erklärt sie für unzulässig. Der Fall dreht sich um einen einzigen Grund: die Nichtfeststellung der Verjährung der Straftat, die in der Berufungsinstanz eingetreten war. Das Urteil bietet eine wertvolle Gelegenheit, einen Überblick über ein Thema zu geben, das Strafverteidiger und Berater täglich beschäftigt: das Verhältnis zwischen Unzulässigkeitsgründen der Berufung und der Befugnis-Pflicht des Richters, die eingetretene Verjährung festzustellen.
Der Oberste Kassationsgerichtshof bekräftigt, dass, wenn das Berufungsgericht die Berufung gemäß Art. 591 Abs. 1 Buchst. a), b) oder c) der Strafprozessordnung für unzulässig erklärt und diese Erklärung nicht Gegenstand einer spezifischen Beanstandung ist, die Kassationsbeschwerde nicht in ein „Vehikel“ verwandelt werden kann, um das Erlöschen der Straftat durch Verjährung geltend zu machen. Der ursprüngliche Zulässigkeitsmangel „deckt“ jede weitere Frage ab.
Die Kassationsbeschwerde, mit der mit einem einzigen Grund die vor dem Urteil eingetretene Verjährung der Straftat geltend gemacht wird, die vom Tatsachengericht nicht festgestellt wurde, ist unzulässig, wenn die Berufung gemäß Art. 591 Abs. 1 Buchst. a), b), c) der Strafprozessordnung für unzulässig erklärt wurde und diese Erklärung in keiner Weise beanstandet wurde.
Einfach ausgedrückt, besagt das Gericht, dass die „Tür“ zur Kassation verschlossen bleibt, wenn nicht zuerst nachgewiesen wird, dass die Berufung zulässig war. In Abwesenheit dieser Prämisse verhallt auch das Argument der Verjährung, obwohl es relevant ist, wirkungslos.
Die Entscheidung fügt sich an der Schnittstelle zweier grundlegender Normen ein:
Wenn die Berufung jedoch für unzulässig erklärt wird, wird das Verfahren nicht in der Sache fortgesetzt: Der Richter kann (und darf) nicht in die materielle Prüfung eintreten, da die prozessuale Voraussetzung fehlt, auf deren Grundlage die Befugnis gemäß Art. 129 ausgeübt werden kann. Daher die logische Vereinbarkeit zwischen der zu kommentierenden Maxime und der Pflicht, die Verjährung von Amts wegen festzustellen.
Die Entscheidung sendet eine klare Botschaft an die Verteidiger:
Es darf nicht vergessen werden, dass das Gericht übereinstimmende Präzedenzfälle (Cass. 45763/2018) und vor allem den von den Vereinigten Kammern mit Urteil 12602/2016 zum Ausdruck gebrachten Grundsatz anführt, was ein konsolidiertes Vorgehen signalisiert, das prozessuale „Abkürzungen“ einschränkt.
Cass. Nr. 11237/2025 bestätigt einen strengen Ansatz: Die Verjährung kann nicht als Instrument zur Umgehung der Unzulässigkeit der Berufung dienen. Der Verteidiger ist zu Präzision sowohl bei den Gründen als auch bei der Rechtzeitigkeit der Handlungen aufgerufen, andernfalls droht die Unanfechtbarkeit des Urteils. Für Juristen erinnert das Urteil daran, dass das Zusammenspiel von Prozess- und materiellen Normen nur funktioniert, wenn die „Noten“ der Zulässigkeit beachtet werden: Andernfalls bleibt selbst die Schutzinstitution der Verjährung stumm.