Die Technologie hält immer häufiger Einzug in die Gerichtssäle, und die Grenze zwischen der Effektivität von Ermittlungen und dem Schutz grundlegender Rechte wird dünn. Mit dem Urteil 13585/2025 befasst sich die VI. Strafkammer des Kassationsgerichtshofs mit einem entscheidenden Punkt: Was geschieht, wenn die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme von Smartphones oder Festplatten ohne vorherige richterliche Genehmigung anordnet, was scheinbar im Widerspruch zur europäischen Regelung über die Verarbeitung personenbezogener Daten steht?
Im vorliegenden Fall ordnete die Staatsanwaltschaft im Rahmen von Ermittlungen wegen Gesellschaftsdelikten die Beschlagnahme des Telefons von A. C. an. Die Verteidigung beanstandete die Unbrauchbarkeit der erlangten Daten und berief sich auf Art. 191 der italienischen Strafprozessordnung (c.p.p.) und die Richtlinie (EU) 2016/680, wie sie durch die jüngste Entscheidung des EuGH C-548/21 vom 4. Oktober 2024 neu ausgelegt wurde. Das Überprüfungstribunal von Salerno bestätigte jedoch mit Beschluss vom 25.11.2024 die Beschlagnahme. Die Angelegenheit gelangte schließlich vor den Kassationsgerichtshof.
Die Beschlagnahme von Daten, die sich auf einem IT-Gerät zu strafrechtlichen Ermittlungszwecken befinden und von der Staatsanwaltschaft ohne vorherige richterliche Genehmigung gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680, wie vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 4. Oktober 2024 in der Rechtssache C-548/21 ausgelegt, durchgeführt wurde, führt nicht zur Unbrauchbarkeit der so erlangten Beweismittel, sondern zur Nichtigkeit der Handlung. Diese kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn über die Beschlagnahme selbst das Überprüfungstribunal entschieden hat, da in diesem Fall eine wirksame und unabhängige Prüfung der Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Minimierung der Datenerfassung gewährleistet wurde.
Die Leitsatzentscheidung unterstreicht die Wahl des Gerichts: die Bevorzugung des Mittels der Nichtigkeit – das geheilt werden kann – gegenüber der absoluten Unbrauchbarkeit, die traditionell für die Anklage nachteiliger ist.
Die Richtlinie 2016/680, umgesetzt durch das Gesetzesdekret 51/2018, schreibt vor, dass die Erhebung personenbezogener Daten zu polizeilichen Zwecken notwendig, verhältnismäßig und auf das unbedingt Erforderliche beschränkt sein muss. Der EuGH hat in der Rechtssache C-548/21 klargestellt, dass die präventive Kontrolle durch die Justizbehörde die wichtigste Garantie zum Schutz der Betroffenen darstellt.
Der Kassationsgerichtshof ignoriert diesen Ansatz nicht, sondern ordnet ihn in den Rahmen des italienischen Strafverfahrens ein, wo die Art. 253 und 354 c.p.p. der Staatsanwaltschaft erlauben, dringende Maßnahmen zu ergreifen und die nachträgliche Prüfung dem Richter durch das Überprüfungsverfahren gemäß Art. 324 c.p.p. zu überlassen. Nach Ansicht des Gerichts gewährleistet diese nachträgliche Filterung dennoch eine „wirksame und unabhängige Prüfung“ im Einklang mit den europäischen Parametern.
Der zentrale Punkt ist das unterschiedliche Schicksal der Beweismittel:
Das Urteil Nr. 13585/2025 besagt, dass, sobald das Überprüfungstribunal die Beschlagnahme bestätigt hat, die Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden kann; die Verteidigung muss daher rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Fristen handeln. Dies erfordert schnellere Verteidigungsstrategien, die die Möglichkeit nutzen, den Mangel an Genehmigung sofort anzufechten.
Interessant ist der Verweis auf die Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union: Das Gericht bekräftigt, dass Datenschutz und Privatsphäre Grundrechte bleiben, aber mit der Notwendigkeit der Effektivität der Strafverfolgung abgewogen werden müssen.
Der Kassationsgerichtshof markiert mit der Entscheidung 13585/2025 einen Gleichgewichtspunkt zwischen europäischer Strenge und den Besonderheiten des italienischen Verfahrens. Die Beschlagnahme ohne vorherige Genehmigung macht das Beweismaterial nicht unbrauchbar, ist aber nichtig und kann geheilt werden, wenn das Überprüfungstribunal eingreift. Für Juristen ist die Botschaft zweifach: Einerseits müssen strenge Standards der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit gefordert werden; andererseits ist es unerlässlich, Nichtigkeitsrügen rechtzeitig zu erheben, bevor die gerichtliche Überprüfung ihre Heilung bewirkt. In einem Kontext, in dem digitale Forensik inzwischen alltägliche Praxis ist, wird die korrekte Anwendung dieser Grundsätze unerlässlich, um ein faires und die Grundrechte achtendes Verfahren zu gewährleisten.