Das Urteil Nr. 36919 von 2024, hinterlegt am 3. Oktober 2024, befasst sich mit einem Thema von grundlegender Bedeutung im italienischen Strafrecht: der Frage der therapeutischen Bewährung für freie Personen, die sich Rehabilitationsprogrammen für Drogen- oder Alkoholabhängigkeit unterziehen. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat die Frage der verfassungsrechtlichen Legitimität, die in Bezug auf die Artikel 94 des Gesetzesdekrets Nr. 309 vom 9. Oktober 1990 und 656 Absatz 9 Buchstabe a) der Strafprozessordnung aufgeworfen wurde, als offensichtlich unbegründet erklärt.
Im Kontext dieses Urteils ist es wichtig, die beteiligten normativen Bezüge zu verstehen. Artikel 94 des Gesetzesdekrets Nr. 309/1990 legt die Bestimmungen zur Bewährung fest, während Artikel 656 der Strafprozessordnung die Strafvollstreckung regelt. Das Gericht hat hervorgehoben, dass die fraglichen Normen, im Gegensatz zu dem, was für Personen unter Hausarrest vorgesehen ist, nicht vorsehen, dass die Strafvollstreckung für diejenigen ausgesetzt wird, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils einem therapeutischen Programm unterzogen werden.
Therapeutische Bewährung – Freie Personen, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils einem therapeutischen Programm für Drogen- oder Alkoholabhängigkeit unterzogen werden – Frage der verfassungsrechtlichen Legitimität – Offensichtliche Unbegründetheit. Die Frage der verfassungsrechtlichen Legitimität der Art. 94 Gesetzesdekret vom 9. Oktober 1990, Nr. 309 und 656 Absatz 9 Buchstabe a), StPO, wegen Widerspruchs zu den Art. 3, 24 und 27 der Verfassung, in dem Teil, in dem – anders als für Personen unter Hausarrest – nicht vorgesehen ist, dass die Strafvollstreckung nicht gegen freie Personen angeordnet werden kann, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils einem laufenden therapeutischen Programm für Drogen- oder Alkoholabhängigkeit unterzogen werden, ist offensichtlich unbegründet.
Dieser Leitsatz unterstreicht die Position des Gerichts bei der Bewertung der Vereinbarkeit der fraglichen Normen mit den Grundprinzipien der Verfassung, wie Gleichheit (Art. 3), Recht auf Verteidigung (Art. 24) und Grundsatz der Resozialisierung des Verurteilten (Art. 27).
Die Entscheidung des Gerichts hat wichtige Auswirkungen auf die Behandlung von Drogen- und Alkoholabhängigen im Strafsystem. Insbesondere die Entscheidung, die Aussetzung der Strafe für Personen in einem therapeutischen Programm nicht vorzusehen, eröffnet eine breitere Reflexion über die Notwendigkeit eines erzieherischen und reintegrativen Ansatzes, der mit den europäischen Richtlinien zur Strafjustiz übereinstimmt. Es ist von grundlegender Bedeutung zu berücksichtigen, dass das Recht auf Gesundheit und Rehabilitation mit den Anforderungen an Gerechtigkeit und Sicherheit der Gesellschaft in Einklang gebracht werden muss.