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Kommentar zum Urteil des Kassationsgerichts, Strafsache, Abt. II, Nr. 49691 von 2023: Hehlerei und Leichtfertiger Erwerb. | Anwaltskanzlei Bianucci

Kommentar zum Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs, Strafsektion II, Nr. 49691 von 2023: Hehlerei und fahrlässiger Erwerb

Das jüngste Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs, Strafsektion II, Nr. 49691 vom 10. Oktober 2023, bietet eine wichtige Reflexion über die strafrechtliche Verantwortung im Zusammenhang mit dem Verbrechen der Geldwäsche, insbesondere im Lichte eines Falls, der zwei Angeklagte, A.A. und B.B., betrifft, die der Beteiligung am Verbrechen der Hehlerei beschuldigt werden. Der Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts Rom und analysierte die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Begründungen und bekräftigte die anwendbaren Rechtsgrundsätze.

Der Kontext des Falls

Im vorliegenden Fall wurden A.A. und B.B. wegen des Verbrechens gemäß Art. 648-bis des italienischen Strafgesetzbuches (c.p.) verurteilt, das sich auf die Geldwäsche von aus kriminellen Aktivitäten stammenden Gütern bezieht. Das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass ausreichende Beweise für die Verantwortung der Angeklagten vorlagen, obwohl die Verteidigung die Abwesenheit von Veränderungen am betreffenden Fahrzeug, einem Smart, und die angebliche Übernahme der Verantwortung durch einen der Mitangeklagten geltend gemacht hatte.

Das Oberste Kassationsgericht hat bekräftigt, dass das Verbrechen der Geldwäsche bereits durch die bloße Durchführung von Handlungen zur Behinderung der Identifizierung der kriminellen Herkunft von Geld und Gütern vollendet ist.

Analyse der Begründungen des Gerichts

Das Gericht erklärte die von den beiden Angeklagten eingereichten Beschwerden für unzulässig und hob hervor, dass die vorgebrachten Argumente nicht ausreichend spezifisch waren und sich auf eine bloße Wiederholung bereits geprüfter Gründe beschränkten. Insbesondere stellte das Urteil klar, dass die Geldwäsche, da sie eine Tat mit vorzeitigem Vollendungszeitpunkt ist, auch in Abwesenheit offensichtlicher Manipulationen an den Gütern, wie im Fall des unveränderten Fahrzeugs, vollendet ist.

  • Die strafrechtliche Verantwortung für Geldwäsche erfordert keine physische Veränderung des Gutes.
  • Es genügt, dass die Person Handlungen vornimmt, die die Identifizierung der kriminellen Herkunft behindern.
  • Die Aussagen von Mitangeklagten müssen im Gesamtkontext der Beweise bewertet werden.

Schlussfolgerungen

Das Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 49691 von 2023 liefert eine wichtige Klarstellung zum Verbrechen der Geldwäsche, insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit konkreter Beweise für die Verantwortung. Das Gericht konnte zwischen der Abwesenheit von Veränderungen an den Gütern und der Konfigurierbarkeit des Verbrechens unterscheiden und betonte, dass die strafrechtliche Verantwortung auch in Situationen entstehen kann, in denen die Ware keine Anzeichen von Manipulation aufweist. Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer eingehenden Analyse der Beweise und der Umstände des Falls und bietet bedeutende Anregungen für zukünftige Verfahren in Bezug auf Hehlerei und Geldwäsche.

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