Das jüngste Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs, Sektion V Strafrecht, Nr. 28257 vom 30. Juni 2023, bietet bedeutende Einblicke in die rechtlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit betrügerischem Bankrott. Insbesondere betrifft der untersuchte Fall M. M., die während ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin eines später für insolvent erklärten Unternehmens des betrügerischen Bankrotts durch Fälschung von Unterlagen beschuldigt wurde. Die Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs basiert auf einer eingehenden Reflexion über die Anforderungen an Vorsatz und die Verantwortung von Geschäftsführern.
Das Berufungsgericht von Florenz hatte die Verurteilung von M. M. bestätigt, die erschwerende Umstände ausgeschlossen und eine Haftstrafe von zwei Jahren festgesetzt. Die vom Angeklagten eingelegten Rechtsmittel betonten jedoch Motivationsmängel und Gesetzesverstöße, die eine Neubewertung ihrer Verantwortung erforderten. Insbesondere hatte die Verteidigung argumentiert, dass M. M. die Buchführungsvorschriften nicht beachtet und die Verwaltung an Dritte delegiert habe.
Die vorsätzliche Verantwortung kann nicht allein aufgrund der innegehabten Position festgestellt werden.
Ein zentraler Punkt, der sich aus dem Urteil ergibt, ist die Notwendigkeit, den spezifischen Vorsatz für die Konstituierung des betrügerischen Bankrotts nachzuweisen. Das Gericht bekräftigte, dass für die Begründung dieses Straftatbestands die Feststellung eines bewussten Verhaltens, das darauf abzielt, die Rekonstruktion des Unternehmensvermögens zu verhindern, unerlässlich ist. Das Urteil hob hervor, dass der bloße Zustand der Buchführung nicht ausreicht, um die Verantwortung des Angeklagten nachzuweisen; es muss die Kenntnis des Angeklagten von den Buchführungsvorschriften nachgewiesen werden.
Das Urteil Cass. Pen., Sez. V, Nr. 28257 von 2023 stellt einen wichtigen Fortschritt in der Rechtsprechung zum Thema Bankrott dar. Es stellt klar, dass die Verantwortung für betrügerischen Bankrott nicht automatisch ist und spezifische Beweise für Vorsatz erfordert. Dieser Ansatz schützt nicht nur die Rechte von Geschäftsführern, die in gutem Glauben handeln, sondern stärkt auch die Notwendigkeit einer strengen Kontrolle bei der Unternehmensführung. Das Gericht hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, was die Möglichkeit einer sorgfältigeren Prüfung der Beweise und der Verantwortlichkeiten bietet.