Die jüngste Verordnung Nr. 10920 vom 23. April 2024 hat im Bereich des Prozessrechts und der angemessenen Entschädigung für unangemessene Verfahrensdauer erhebliches Interesse geweckt. Diese Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs befasst sich spezifisch mit der Frage der Säumnis der Parteien und der Vermutung des Fehlens eines Nachteils und klärt einige grundlegende Aspekte der geltenden Gesetzgebung.
Gemäß dem Gesetz Nr. 89 von 2001, das die angemessene Entschädigung für unangemessene Verfahrensdauer regelt, gilt im Falle der Säumnis einer Partei die Vermutung iuris tantum des Fehlens eines Nachteils. Dies bedeutet, dass in Abwesenheit einer aktiven Beteiligung der betroffenen Partei angenommen wird, dass kein Schaden durch die Länge des Verfahrens entstanden ist.
Angemessene Entschädigung – Art. 2, Abs. 2-sexies, lit. b), G. Nr. 89 von 2001 – Säumnis – Vermutung iuris tantum des Fehlens eines Nachteils – Gegenbeweis für das Vorliegen einer seelischen Belastung – Zulässigkeit. Im Falle der Säumnis einer Partei kann die Vermutung iuris tantum des Fehlens eines Nachteils aufgrund unangemessener Verfahrensdauer, – vorgesehen in Art. 2, Abs. 2-sexies, lit. b), des G. Nr. 89 von 2001 – durch den Gegenbeweis für das Vorliegen eines Nachteils, der durch die seelische Belastung aufgrund der Kenntnis des Verfahrens verursacht wurde, überwunden werden, mit der das Interesse an dessen schneller Beendigung zusammenhängt.
Das Gericht hat klargestellt, dass trotz der Vermutung des Fehlens eines Nachteils diese durch die Vorlage von Gegenbeweisen überwunden werden kann. Insbesondere kann der Beschwerdeführer das Vorliegen eines konkreten Nachteils nachweisen, der sich aus der seelischen Belastung ergibt, die durch die Kenntnis der Verfahrensdauer verursacht wurde. Dieser Aspekt ist entscheidend, da er die Rechte der Partei schützt, die, obwohl sie nicht aktiv am Verfahren teilgenommen hat, dennoch einen psychischen und moralischen Schaden erlitten hat.
In diesem Sinne stellt die Möglichkeit, den Nachteil auch im Falle der Säumnis nachzuweisen, eine Garantie für das Recht auf Verteidigung und Gerechtigkeit dar, grundlegende Elemente, die durch die Europäische Menschenrechtskonvention verankert sind.
Das Urteil Nr. 10920 von 2024 führt zu einer wichtigen Reflexion über den Schutz der Rechte der Parteien im Falle der Säumnis. Es bekräftigt nicht nur die Vermutung des Fehlens eines Nachteils, sondern ebnet auch den Weg für eine stärkere Berücksichtigung von Gegenbeweisen. Dieses Gleichgewicht zwischen prozessualen Erfordernissen und dem Schutz individueller Rechte ist entscheidend, um ein faires und gerechtes Verfahren im Einklang mit den Grundsätzen der europäischen und nationalen Rechtsprechung zu gewährleisten.