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Grundsatz der Nichtbestreitung: Analyse der Verordnung Nr. 10629/2024 | Anwaltskanzlei Bianucci

Grundsatz der Nichtbestreitung: Analyse der Anordnung Nr. 10629 von 2024

Kürzlich hat der Oberste Kassationsgerichtshof die Anordnung Nr. 10629 vom 19. April 2024 erlassen, die sich mit dem Grundsatz der Nichtbestreitung befasst, einem Thema von grundlegender Bedeutung im italienischen Zivilrecht. Diese Anordnung bietet Anregungen zur Reflexion über die Befugnisse und Pflichten des Richters sowie über die Modalitäten der Bestreitung im Kontext eines Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid der öffentlichen Verwaltung.

Der Grundsatz der Nichtbestreitung und seine Bedingungen

Der Grundsatz der Nichtbestreitung impliziert, dass ein eine Rechtsposition begründender Sachverhalt, wenn er nicht bestritten wird, als unstrittig gilt. Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Darlegungslast für Tatsachen mit der möglichen Bestreitung durch die beteiligten Parteien koordiniert wird. Mit anderen Worten, wenn eine Partei eine generische Behauptung aufstellt, kann die andere Partei nur ebenso generisch antworten, wodurch die Beweislast bei der Partei verbleibt, die die Frage aufgeworfen hat.

  • Der Richter muss die Behauptungen und Bestreitungen berücksichtigen, um den Streitgegenstand festzulegen.
  • Die Allgemeinheit der Behauptungen kann unzureichend sein, um der Zahlungsaufforderung entgegenzutreten.
  • Der Gerichtshof hat das angefochtene Urteil bestätigt und die nicht erschöpfte Anfechtungsmöglichkeit des Widerspruchsführers hervorgehoben.

Der Sachverhalt: Details des Falls

Im vorliegenden Fall befasste sich der Gerichtshof mit einem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid der öffentlichen Verwaltung, bei dem die Verwaltung trotz Vorlage von Nachweisen diese nicht bei ihrer Klageerwiderung vorgelegt hatte. Erst später, mit dem Schriftsatz zur Beweisaufnahme, wurden diese eingereicht. Dies führte den Gerichtshof zu der Annahme, dass die Anfechtungsmöglichkeit des Widerspruchsführers nicht erschöpft war, und unterstrich die Bedeutung der rechtzeitigen Vorlage von Dokumenten.

Grundsatz der Nichtbestreitung – Bedingungen für die Wirksamkeit – Sachverhalt. Im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtbestreitung koordiniert sich die entsprechende Obliegenheit in Bezug auf die rechtsbegründenden Tatsachen mit der Darlegung derselben. Da die Bestimmung des Streitgegenstands gleichermaßen von der Darlegung und dem Umfang der entsprechenden Bestreitungen oder Nichtbestreitungen abhängt, folgt daraus, dass die Obliegenheit zur Festlegung des Streitgegenstands gleichermaßen für die eine oder die andere der beteiligten Parteien gilt. Folglich kann die Verteidigung der beklagten Partei angesichts einer generischen Behauptung des Klägers nur ebenso generisch sein und somit die Beweislast der Gegenpartei aufrechterhalten. (In diesem Fall hat der Oberste Gerichtshof das angefochtene Urteil bestätigt, das im Rahmen eines Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid der öffentlichen Verwaltung gemäß Art. 3 des königlichen Dekrets Nr. 639 von 1910, angesichts von Nachweisen für die Forderung, die die Verwaltung, die materielle Klägerin, nicht bei ihrer Klageerwiderung vorgelegt, sondern mit dem Schriftsatz zur Beweisaufnahme gemäß Art. 183, Absatz 6, Nr. 2 ZPO, in der zeitlich geltenden Fassung eingereicht hatte, die zeitlich nicht erschöpfte Anfechtungsmöglichkeit durch den Widerspruchsführer, der nur formell Kläger war, als gegeben erachtet hat, wenn auch unter Feststellung, dass diese jedoch einen generischen Inhalt hatte und somit zur Anfechtung der Zahlungsaufforderung ungeeignet war).

Schlussfolgerungen

Die Anordnung Nr. 10629 von 2024 stellt eine wichtige Klarstellung zur Anwendung des Grundsatzes der Nichtbestreitung im Kontext von Widersprüchen gegen Mahnbescheide dar. Sie verdeutlicht, wie entscheidend es für die Parteien ist, die Tatsachen und Dokumente zur Untermauerung ihrer Positionen präzise und rechtzeitig darzulegen. Die Allgemeinheit der Behauptungen kann die Verteidigungsmöglichkeiten beeinträchtigen und die Risiken der Unglaubwürdigkeit der eigenen Forderungen offensichtlich machen. Dieser Hinweis auf die Notwendigkeit einer angemessenen Darlegung kann erhebliche Auswirkungen auf zukünftige Zivilstreitigkeiten und die Art und Weise haben, wie sich die Parteien darauf vorbereiten, ihre Ansprüche vor Gericht zu begründen.

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