Das jüngste Urteil Nr. 37350 vom 10. Juli 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs bietet eine wichtige Reflexion über die für die Vollendung des Delikts der Einfuhr von Betäubungsmitteln erforderlichen Voraussetzungen. In einem komplexen rechtlichen Kontext hat das Gericht klargestellt, dass der bloße Abschluss einer Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer nicht ausreicht, um die Straftat zu begründen; vielmehr ist die tatsächliche Verfügbarkeit der Substanz und die Kontrolle über die Transport- und Einfuhrvorgänge in das nationale Hoheitsgebiet erforderlich.
Die Entscheidung fällt in den Bereich des italienischen Strafrechts, insbesondere im Hinblick auf die Regelung von Betäubungsmitteln. Artikel 73 des Gesetzesdekrets Nr. 309 vom 9. Oktober 1990 legt die Vorschriften für die Einfuhr und den Handel mit verbotenen Substanzen fest, während Artikel 56 des Strafgesetzbuches den Begriff des Versuchs und der Vollendung der Straftat definiert. Das Gericht hat unter Bezugnahme auf frühere Rechtsprechung bekräftigt, dass nicht nur die Absicht zur Einfuhr, sondern auch die tatsächliche Verfügbarkeit der Substanz nachgewiesen werden muss.
Einfuhr – Vollendung der Straftat – Abschluss der Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer – Ausreichend – Ausschluss – Verfügbarkeit des Betäubungsmittels und Kontrolle der Transferaktivitäten – Notwendigkeit. Für die Vollendung des Delikts der Einfuhr von Betäubungsmitteln reicht die bloße Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer zur Einfuhr nicht aus; vielmehr ist der Erwerb der materiellen Verfügbarkeit der Substanz durch den Täter, auch im Ausland, und die Kontrolle der nachfolgenden Vorgänge für den Transport und die Einfuhr in das nationale Hoheitsgebiet erforderlich.
Das Gericht hat verschiedene grundlegende Aspekte für die Begründung des Delikts der Einfuhr hervorgehoben:
Das Urteil Nr. 37350 von 2024 stellt einen wichtigen Schritt bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Vollendung des Delikts der Einfuhr von Betäubungsmitteln dar. Es unterstreicht die Notwendigkeit eines strengen und konkreten Ansatzes bei der Bewertung rechtswidriger Handlungen und hebt hervor, dass die bloße Absicht zur Einfuhr nicht als ausreichend betrachtet werden kann. Diese juristische Ausrichtung klärt nicht nur die Verantwortlichkeiten der Angeklagten, sondern bietet auch Anregungen für den Kampf gegen den Betäubungsmittelhandel, indem sie die Aufmerksamkeit auf die Notwendigkeit einer wirksamen Kontrolle der Transfervorgänge lenkt.