Warning: Undefined array key "HTTP_ACCEPT_LANGUAGE" in /home/stud330394/public_html/template/header.php on line 25

Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /home/stud330394/public_html/template/header.php:25) in /home/stud330394/public_html/template/header.php on line 61
Sofortiges Urteil und Feststellungen zur Persönlichkeit des Minderjährigen: Die Verordnung 20236/2025 des Kassationsgerichtshofs | Anwaltskanzlei Bianucci

Sofortige Urteilsfindung und Persönlichkeitsgutachten bei Minderjährigen: Die Anordnung Nr. 20236/2025 des Kassationsgerichtshofs

Das italienische Justizsystem, insbesondere wenn es um Minderjährige geht, ist von Besonderheiten und Garantien geprägt, die darauf abzielen, das übergeordnete Interesse des betroffenen jungen Menschen zu schützen. Jede Maßnahme, jede Verfahrensphase muss sorgfältig abgewogen werden, um den Entwicklungs- und Umerziehungsprozess nicht zu beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang steht die wichtige Klarstellung des Kassationsgerichtshofs mit seiner Anordnung Nr. 20236 vom 6. Mai 2025 (hinterlegt am 30. Mai 2025), die sich mit einer heiklen Frage im Zusammenhang mit der sofortigen Urteilsfindung im Strafverfahren gegen Minderjährige und der Rolle von Persönlichkeitsgutachten befasst.

Der Kontext: Sofortige Urteilsfindung und Minderjährigenverfahren

Das Strafverfahren gegen Minderjährige unterscheidet sich grundlegend von dem für Erwachsene, wobei der Schwerpunkt auf der Rehabilitation und Umerziehung des Minderjährigen liegt. Dies führt zu einer größeren Verfahrensflexibilität und einer Betonung von Persönlichkeitsgutachten, die wesentliche Elemente für das Verständnis des sozio-psychologischen Kontexts des jungen Angeklagten sind. Die sofortige Urteilsfindung, ein alternatives Verfahren für Fälle mit eindeutigen Beweisen, muss im Kontext von Minderjährigen stets die Schutzbedürfnisse des Minderjährigen berücksichtigen.

Der vom Kassationsgerichtshof geprüfte Fall betraf einen Ermittlungsrichter (GIP) des Gerichts für Minderjährige von Bologna, der einen Antrag auf sofortige Urteilsfindung ablehnte. Die Besonderheit bestand darin, dass der GIP gleichzeitig mit der Ablehnung anordnete, dass die Staatsanwaltschaft (P.M.) Persönlichkeitsgutachten über den Minderjährigen gemäß Artikel 9 des Gesetzesdekrets 22. September 1988, Nr. 448 (Bestimmungen zum Strafverfahren gegen minderjährige Angeklagte) einholen sollte. Die dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Frage war, ob eine solche Anordnung als "abnorm" angesehen werden könne, d. h. als atypisch und in der Lage, das Verfahren zu blockieren.

Die Lehre des Kassationsgerichtshofs und ihre tiefere Bedeutung

Im Hinblick auf das Minderjährigenverfahren ist die Anordnung, mit der der Ermittlungsrichter, der mit dem Antrag auf sofortige Urteilsfindung befasst ist, den Antrag ablehnt und gleichzeitig anordnet, dass die Staatsanwaltschaft die Persönlichkeitsgutachten des Minderjährigen gemäß Art. 9 des Gesetzesdekrets 22. September 1988, Nr. 448 einholt, nicht abnorm. (In der Begründung hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet ist, die von ihr geforderten Gutachten zwingend durchzuführen, und dass die Ablehnung des Zugangs zum Verfahren in die gesetzlich dem Richter zugewiesenen Befugnisse fällt und keine Stagnation des Verfahrens bewirkt, da die Staatsanwaltschaft im ordentlichen Verfahren fortfahren kann).

Der Kassationsgerichtshof hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass die Anordnung des GIP keineswegs "abnorm" ist. Abnormität liegt im Prozessrecht vor, wenn eine Handlung so stark von den Regeln abweicht, dass sie das Verfahren blockiert oder eine ungerechtfertigte Rückschrittigkeit verursacht. Der Oberste Gerichtshof hat die Abnormität aus mehreren Gründen ausgeschlossen:

  • Die Ablehnung der sofortigen Urteilsfindung liegt im Ermessen des GIP, der die gesetzlichen Voraussetzungen prüft.
  • Die Aufforderung an die Staatsanwaltschaft, Persönlichkeitsgutachten einzuholen (Art. 9 des Gesetzesdekrets 448/1988), ist keine Verpflichtung für die Staatsanwaltschaft, diese sofort durchzuführen, noch bindet sie diese in ihren Entscheidungen. Die Staatsanwaltschaft kann in jedem Fall im ordentlichen Verfahren fortfahren.
  • Es tritt keine Verfahrensstagnation ein. Die Staatsanwaltschaft behält ihre volle Autonomie und kann das ordentliche Verfahren, das die Vorverhandlung einschließt, oder andere alternative Verfahren fortsetzen.

Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung von Persönlichkeitsgutachten bei Minderjährigen, die der Dreh- und Angelpunkt des Minderjährigenverfahrens sind. Sie vermitteln dem Richter ein vollständiges Bild des jungen Menschen, seines familiären und sozialen Umfelds sowie seiner Umerziehungsbedürfnisse und ermöglichen die Anwendung von strafrechtlichen Maßnahmen, die nicht nur strafend, sondern auch erzieherisch und rehabilitierend sind.

Der Schutz von Minderjährigen und die Flexibilität des Justizsystems

Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs bestätigt die Grundprinzipien des Jugendstrafrechts. Die Ablehnung der sofortigen Urteilsfindung und die Aufforderung zur Vertiefung der Persönlichkeitsgutachten stellen, auch wenn sie für die Staatsanwaltschaft nicht bindend sind, eine Vorsichtsmaßnahme und eine Bekräftigung der Notwendigkeit dar, die Vollständigkeit der Ermittlungen nicht im Namen der Schnelligkeit zu opfern. Die Jugendgerichtsbarkeit bevorzugt einen individualisierten Ansatz, bei dem die eingehende Kenntnis des Minderjährigen Vorrang vor der bloßen schematischen Anwendung von Vorschriften hat. Dies steht im Einklang mit europäischen und internationalen Richtlinien, die ein auf Minderjährige zugeschnittenes Justizsystem fördern, in dem die Untersuchung der Ursachen abweichenden Verhaltens und die Suche nach Umerziehungswegen Priorität haben.

Schlussfolgerungen: Ein Leitfaden für Fachleute im Bereich des Minderjährigenrechts

Die Anordnung Nr. 20236/2025 des Kassationsgerichtshofs bietet eine wichtige Orientierung für Fachleute im Bereich des Minderjährigenrechts. Sie bestätigt, dass der GIP weitreichende Ermessensbefugnisse bei der Prüfung von Anträgen auf sofortige Urteilsfindung hat und dass seine Entscheidung, die Persönlichkeitsgutachten des Minderjährigen gemäß Artikel 9 des Gesetzesdekrets 448/1988 zu vertiefen, nicht als abnorme Handlung angesehen werden kann. Vielmehr stellt eine solche Wahl eine überlegte Ausübung der richterlichen Funktion dar, die darauf abzielt, eine gerechtere und gezieltere Justiz für junge Angeklagte zu gewährleisten. Für Fachleute ist diese Entscheidung eine Mahnung, stets die Komplexität des Minderjährigenfalls zu berücksichtigen und alle verfügbaren Ermittlungs- und Bewertungsinstrumente zu nutzen, um ein Verfahren zu gestalten, das wirklich auf das übergeordnete Interesse des Minderjährigen ausgerichtet ist.

Anwaltskanzlei Bianucci