Die Sicherheit am Arbeitsplatz ist ein Grundpfeiler unseres Rechtssystems, doch die Zuweisung von Verantwortlichkeiten im Falle eines Unfalls kann komplex sein. Der Strafsenat des Kassationsgerichtshofs hat mit Urteil Nr. 10460 vom 21. Januar 2025 (eingereicht am 17. März 2025) eine wesentliche Klarstellung geliefert und die unabdingbare Schutzpflicht jedes Inhabers einer Garantenstellung bekräftigt. Diese Entscheidung, in der A. R. Andrulli als Angeklagter fungierte, mit F. M. Ciampi als Präsident und V. Pezzella als Berichterstatter, ist eine bedeutsame Mahnung für alle an der Unfallverhütung Beteiligten.
Im Arbeitsstrafrecht bezeichnet die „Garantenstellung“ diejenigen, die die rechtliche Pflicht haben, ein schädigendes Ereignis wie einen Unfall zu verhindern. Oft wird diese Stellung von mehreren Personen wahrgenommen (Arbeitgeber, Führungskräfte, Vorgesetzte wie Abteilungsleiter oder Schichtführer), jeder mit spezifischen Aufgaben und Befugnissen. Das Urteil befasst sich gerade mit der Frage der Verantwortung, wenn die Nichterfüllung aus der Ausführung von Anweisungen anderer resultiert.
Der Kern der Entscheidung wird in ihrer Lehre klar ausgedrückt, die die Unabdingbarkeit der individuellen Verantwortung im Bereich der Sicherheit unterstreicht.
Im Bereich der Arbeitsunfallverhütung ist jeder Inhaber einer Garantenstellung, sofern es mehrere gibt, für die gesamte gesetzlich vorgeschriebene Schutzpflicht zuständig, sodass die unterlassene Anwendung einer Unfallverhütungsmaßnahme jedem einzelnen Garanten zugerechnet werden kann. (Sachverhalt, in dem die Benennung des Werksleiters zur Einführung von Praktiken zur Umgehung der Präventionsvorschriften als ungeeignet erachtet wurde, um die ihm unterstellten Personen von der Verantwortung zu befreien, da die Abteilungsleiter, Schichtführer und stellvertretenden Schichtführer die Pflicht hatten, sich nicht anzupassen und das Vorhandensein riskanter Praktiken für die Sicherheit der Arbeitnehmer zu melden).
Diese Aussage ist von entscheidender Bedeutung. Das Gericht hat entschieden, dass die Verantwortung für die Sicherheit nicht aufgeteilt oder delegiert werden kann, um einen Garanten zu entlasten. Selbst wenn ein Vorgesetzter (wie der Werksleiter) Anweisungen gibt, die gegen die Unfallverhütungsvorschriften verstoßen, sind die ihm unterstellten Personen – Abteilungsleiter, Schichtführer und stellvertretende Schichtführer – nicht automatisch von der Schuld befreit. Sie haben die klare „Pflicht, sich nicht anzupassen“ und „risikoreiche Praktiken zu melden“. Dieses Prinzip stärkt die Vorstellung, dass die Garantenstellung eine aktive und unabhängige Überwachungs- und Eingriffspflicht impliziert, die durch einen hierarchischen Befehl, der gegen die Sicherheitsvorschriften verstößt, nicht aufgehoben werden kann. Das Urteil verweist auf die Artikel 40 und 41 des Strafgesetzbuches und hebt hervor, wie die Unterlassung jedes Garanten kausal zu dem schädigenden Ereignis beitragen kann (die sogenannte additive Kausalität).
Die praktischen Auswirkungen dieser Entscheidung sind für Unternehmen und Arbeitnehmer bedeutsam:
Das Urteil fügt sich in eine gefestigte Rechtsprechung ein (auch verwiesen in früheren Lehren Nr. 24372/2019, Nr. 6507/2018 und Nr. 928/2023) und stärkt den Schutz der Gesundheit und Sicherheit im Einklang mit dem Gesetzesdekret 81/2008 und den Artikeln 583 und 590 des Strafgesetzbuches in Bezug auf Körperverletzung.
Das Urteil Nr. 10460/2025 des Strafsenats des Kassationsgerichtshofs ist eine klare Mahnung für eine Sicherheitskultur, die keine Abkürzungen zulässt. Es bekräftigt, dass die Unfallverhütung eine primäre und unverzichtbare Pflicht ist, die jeden Einzelnen trifft, der aufgrund seiner Position die Befugnis und die Pflicht hat, einzugreifen. Für Unternehmen bedeutet dies, nicht nur in Geräte und Verfahren zu investieren, sondern auch in die Schulung und das Bewusstsein ihrer Führungskräfte und Vorgesetzten, damit diese zu wahren „Wächtern“ der Sicherheit werden, bereit, einzugreifen und jede Praxis zu melden, die die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährden könnte. Nur so kann ein wirklich sicheres und geschütztes Arbeitsumfeld geschaffen werden.