Die Erste Strafkammer des Obersten Kassationsgerichtshofs befasst sich mit der Entscheidung Nr. 13831 vom 7. Januar 2025 (eingereicht am 9. April 2025) erneut mit dem heiklen Thema Böller und hebt die Entscheidung des Berufungsgerichts von Bari mit Zurückverweisung auf. Das von V. S. geleitete Kollegium bestätigt eine inzwischen gefestigte Ausrichtung, führt aber Präzisierungen ein, die für Juristen, Polizeikräfte und die allgemeine Öffentlichkeit nützlich sind.
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen zwei verschiedenen strafrechtlich relevanten Fällen:
Die Folgen sind erheblich unterschiedlich: Die fakultative Verhaftung und die kurze Verjährungsfrist für das Vergehen stehen im Gegensatz zu Haftstrafen von bis zu sechs Jahren für das spezielle Verbrechen und einer Grundverjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 157 StGB).
Ein "Böller" mit begrenzter Sprengladung fällt unter die Sprengstoffe, sodass dessen Besitz, der nicht der Anzeige bei der Behörde vorausgeht, das Vergehen gemäß Art. 679 StGB darstellt, während ein Sprengkörper, der aufgrund der Art und Menge der Ladung sowie der Verpackungsweise eine erhebliche Zerstörungskraft besitzt, als Sprengvorrichtung gilt, deren Besitz gemäß Art. 2 des Gesetzes Nr. 895 vom 2. Oktober 1967 bestraft wird.
Einfach ausgedrückt sagt uns das Gericht, dass nicht alle Böller gleich sind: Wenn die Ladung gering ist, bleibt die Rechtswidrigkeit eine Ordnungswidrigkeit; wenn die Sprengkraft jedoch ausreicht, um eine ernsthafte Zerstörungswirkung zu erzielen – zum Beispiel durch Splitter, die in die Ferne geschleudert werden, oder durch Stoßwellen, die Strukturen zum Einsturz bringen können –, greift das Verbrechen, das im Sondergesetz über Waffen vorgesehen ist.
Der Angeklagte N. D. war wegen des Verbrechens gemäß Art. 2 Gesetz 895/1967 verurteilt worden. In der Berufung argumentierte die Verteidigung, dass die beschlagnahmte Vorrichtung mit verstärkten Feuerwerkskörpern vergleichbar sei und nicht mit einer echten Sprengvorrichtung. Der Oberste Kassationsgerichtshof nutzte die Ermittlungslücke: Das Berufungsgericht hatte die konkrete Zerstörungskraft des Herstellungsgegenstandes nicht durch Gutachten oder objektive Kriterien festgestellt. Daher wurde die Entscheidung mit Zurückverweisung aufgehoben, damit das Tatsachengericht eine eingehende technische Untersuchung durchführen kann.
Das Urteil schreibt eine strenge technische Bewertung vor, bevor das spezielle Verbrechen angeklagt wird. Zu den zu berücksichtigenden Elementen gehören:
Folglich kann die Verteidigung ballistische oder chemische Gutachten beantragen, um die geringere Gefährlichkeit des Gegenstands nachzuweisen und eine Umschreibung auf den milderen Art. 679 StGB zu erreichen.
Präventiv müssen Hersteller von pyrotechnischen Artikeln die Leistungsgrenzen gemäß dem Gesetzesdekret 123/2015 (Umsetzung der Richtlinie 2013/29/EU) beachten, um zu verhindern, dass das Produkt in die Kategorie der "Sprengvorrichtungen" fällt.
Der Oberste Kassationsgerichtshof bekräftigt mit dem Urteil Nr. 13831/2025, dass die Grenze zwischen Ordnungswidrigkeit und Verbrechen nicht formal, sondern materiell ist: Entscheidend ist die konkrete Gefährlichkeit der Vorrichtung. Die Entscheidung dient als Mahnung zu sorgfältigen Ermittlungen und bietet Strafverteidigern ein wertvolles Verteidigungsmittel, das auf technischen Parametern beruht, die das Tatsachengericht obligatorisch bewerten muss. Im Hinblick auf das neue Verfahren vor dem Berufungsgericht bestätigt die Ausrichtung die Notwendigkeit, die öffentliche Sicherheit und das Prinzip der Rechtswidrigkeit in Einklang zu bringen.