Die Anordnung einer vorsorglichen Haft ist einer der kritischsten Momente des Strafverfahrens, da sie unmittelbar in die persönliche Freiheit des Verdächtigen eingreift. Das Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 14834 von 2025 befasst sich genau mit dem Thema der Überprüfung gemäß Art. 309 StPO und klärt, ob auch der Verteidiger – mit besonderer Vollmacht ausgestattet – die Vertagung der Anhörung aus Verteidigungsgründen beantragen kann. Der Oberste Gerichtshof erklärt die Verfassungsbeschwerde für unbegründet und bestätigt eine strenge Auslegung: Nur der Verdächtige kann eine Vertagung beantragen. Sehen wir, warum.
Art. 309 regelt die Kontrolle des Überprüfungstribunals über Zwangsmaßnahmen. Absatz 9-bis – eingeführt durch das Gesetzesdekret 92/2014 – erlaubt die Vertagung der Anhörung „aus triftigen Gründen“, gestattet diese Befugnis jedoch ausschließlich der Person, die der Maßnahme unterliegt. Die Anwaltschaft hat im Laufe der Zeit verfassungsrechtliche Zweifel wegen möglicher Verletzung von Art. 24 der Verfassung geäußert, der das Recht auf Verteidigung in jeder Phase und jedem Grad des Verfahrens garantiert.
Im Bereich der vorsorglichen Rechtsmittel ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Art. 309 Abs. 9-bis StPO wegen eines Verstoßes gegen Art. 24 Abs. 2 der Verfassung, insoweit er nicht vorsieht, dass der Verteidiger des Verdächtigen oder Angeklagten, der mit einer besonderen Vollmacht ausgestattet ist, die Vertagung der Anhörung beantragen kann, um den aktuellen Zustand der Drogenabhängigkeit seines Mandanten zu dokumentieren und die Möglichkeit einer Behandlung in einer Einrichtung des Nationalen Gesundheitsdienstes zu prüfen, als offensichtlich unbegründet erachtet wird, da das Verfahren zur Überprüfung von Anordnungen, die Zwangsmaßnahmen verfügen, von dringenden Gründen geprägt ist, da die Entscheidung die persönliche Freiheit betrifft, weshalb die Befugnis zur Beantragung der Vertagung der Anhörung aus triftigen Gründen nur dem Verdächtigen oder Angeklagten eingeräumt wird, dem einzigen Subjekt, das durch die Verlängerung des Nebenverfahrens geschädigt werden könnte. Kommentar: Das Gericht bekräftigt, dass die Dringlichkeit der Überprüfung, die dazu dient, eine verlängerte Einschränkung der Freiheit zu vermeiden, die subjektive Beschränkung rechtfertigt. Nach Ansicht der Richter läuft nur der Verdächtige Gefahr, einen konkreten Nachteil durch die Vertagung zu erleiden; daher kann der Anwalt die Anhörung auch mit besonderer Vollmacht nicht eigenständig verschieben. So wird ein Gleichgewicht zwischen der Schnelligkeit der gerichtlichen Kontrolle und dem Recht auf Verteidigung gewahrt, das weiterhin durch die Möglichkeit des Mandanten, die Anfrage persönlich zu äußern, gewährleistet bleibt.
Die Entscheidung bezieht sich auf gleichlautende Präzedenzfälle (Kassationsgerichtshof 13569/2012; 7403/2020; 14675/2018) und schafft eine juristische Kontinuität: Der Verdächtige ist der alleinige Inhaber der Vertagungsbefugnis. Daraus folgt, dass ein etwaiges Verhinderungsereignis des Verteidigers, außer in Fällen höherer Gewalt, die auch den Mandanten betreffen, nicht ausreicht, um die Anhörung auszusetzen.
Die Entscheidung hat wichtige operative Auswirkungen:
Der Kassationsgerichtshof Nr. 14834/2025 bestätigt, dass die Überprüfungsphase zügig durchgeführt werden muss, ohne dass der Verteidiger sie eigenständig verlangsamen kann. Die Auslegung beruht auf der Vorstellung, dass die persönliche Freiheit eine schnelle Kontrolle erfordert und keine Vertagung zur Ergänzung von Beweismitteln. Die Herausforderung für Strafverteidiger wird daher darin bestehen, die Rechtzeitigkeit mit der Vollständigkeit der Verteidigungselemente zu verbinden und stets das Mandat und den tatsächlichen Willen des Mandanten im Mittelpunkt zu halten.