Ist die Anordnung, die die Frist für die Untersuchungshaft im Verhältnis zu den durchzuführenden Ermittlungen nicht angibt, nichtig? Der Oberste Kassationsgerichtshof, Zweite Strafkammer, befasst sich mit dieser Frage in seinem Urteil Nr. 15050 vom 18. März 2025 (veröffentlicht am 15. April 2025) und weist die Berufung des Verdächtigen M. S. ab, wobei er einen Grundsatz aufstellt, der die Praxis der Gerichte beeinflussen wird.
Die Regelung der persönlichen Vorsichtsmaßnahmen ist in den Artikeln 274 ff. StPO enthalten. Insbesondere Artikel 292 schreibt vor, dass das Gericht die Anordnung begründen und „die Frist für die Maßnahme im Verhältnis zu den durchzuführenden Ermittlungen angeben“ muss, wenn die Vorsichtsmaßnahme auf der Gefahr der Beweisbeeinflussung beruht. Die Novelle des Gesetzes 114/2024 hat die Anforderungen verschärft und die stringente Begründung mit der Möglichkeit einer Nichtigerklärung gemäß Art. 292 Abs. 3-bis bei wesentlichen Unterlassungen ergänzt.
Die Anordnung der Untersuchungshaft, die aufgrund der angenommenen Gefahr der Beweisbeeinflussung ohne vorherige Durchführung der vorläufigen Vernehmung gemäß Art. 291 Abs. 1-quater StPO erlassen wurde und die Angabe der Frist für die Maßnahme im Verhältnis zu den durchzuführenden Ermittlungen nicht enthält, ist nicht nichtig gemäß Art. 292 Abs. 3-bis StPO, wenn eine weitere, in der Überprüfung bestätigte Vorsichtsmaßnahme vorliegt, die die Angabe dieser Frist überflüssig macht.
Das Gericht interpretiert die Ratio des Art. 292: Die Frist dient dazu, die Wirksamkeit der Maßnahme zu begrenzen, wenn die einzige Gefahr die Beweisbeeinflussung ist. Wenn das Gericht jedoch auch einen anderen Grund (z. B. Fluchtgefahr oder Wiederholungsgefahr) feststellt, wird die Angabe überflüssig, da die Maßnahme ohnehin gerechtfertigt wäre. Auf diese Weise wendet der Kassationsgerichtshof einen Kriterium der prozessualen Wirtschaftlichkeit an und vermeidet rein formale Aufhebungen.
Das Urteil steht im Einklang mit früheren Entscheidungen aus den Jahren 2021 (Kassationsgerichtshof, Nr. 9902/2021) und 2025 (Nr. 12034 und 11921) und bestätigt eine Ausrichtung, die die Substanz der Garantien über übermäßigen Formalismus stellt.
Für den Verteidiger muss die Strategie darauf abzielen, die Nichtexistenz oder Unzulänglichkeit der weiteren Vorsichtsgründe nachzuweisen: Nur so kann die unterlassene Angabe der Frist wieder relevant werden. Der Staatsanwalt seinerseits muss die Pluralität der Gründe rigoros begründen, denn wenn diese fehlt, bleibt die Anordnung anfällig für Beanstandungen gemäß Art. 292.
Interessant ist auch der Aspekt der vorläufigen Vernehmung gemäß Art. 291 Abs. 1-quater: Das Gericht ist der Ansicht, dass die fehlende Durchführung die Maßnahme nicht beeinträchtigt, wenn andere Gründe vorliegen, wodurch ein weiterer potenzieller Nichtigkeitspunkt reduziert wird.
Die Entscheidung Nr. 15050/2025 festigt die Vorstellung, dass das System der strafrechtlichen Vorsichtsmaßnahmen Effizienz und Garantien in Einklang bringen muss, um zu vermeiden, dass rein formale Mängel den Strafanspruch lähmen, wenn substantielle und multiple Gründe vorliegen. Für Juristen bleibt eine sorgfältige Lektüre der Anordnung entscheidend: Wenn die Frist fehlt, muss geprüft werden, ob das Gericht die Maßnahme auf mehreren Gründen beruht hat, da in diesem Fall die Nichtigkeit schwerlich anerkannt werden kann.