Die jüngste Verordnung des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 20882 vom 22. August 2018 reiht sich in einen rechtlich besonders relevanten Kontext ein, der die Haftung des Gesundheitsministeriums für Schäden aus Bluttransfusionen mit infiziertem Blut betrifft. Dieses Urteil klärt einige grundlegende Aspekte der Verjährung und der aktiven Legitimation bei Schadensersatzforderungen und unterstreicht die Komplexität von Gerichtsverfahren im Gesundheitswesen.
In dieser Verordnung prüfte der Oberste Gerichtshof die Berufung von S. R. und anderen gegen das Gesundheitsministerium, die sich auf die Erstattungsfähigkeit von Schäden bezog, die aufgrund von Bluttransfusionen mit infiziertem Blut erlitten wurden. Das Berufungsgericht Rom hatte bereits seine Meinung geäußert und festgestellt, dass die Haftung des Ministeriums außervertraglicher Natur sei und somit die Fünfjahresfrist für Schadensersatzforderungen gelte.
Die Haftung des Gesundheitsministeriums für Schäden aus der Transfusion von infiziertem Blut ist außervertraglicher Natur und unterliegt der Fünfjahresfrist.
Der Oberste Gerichtshof bekräftigte einige grundlegende Rechtsgrundsätze:
Diese Grundsätze wurden auch bei der Beurteilung der passiven Legitimation angewendet und bestätigten, dass das Ministerium für die mangelnde Überwachung der Blutversorgung verantwortlich war.
Das Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 20882 von 2018 fügt sich in einen hochaktuellen rechtlichen Kontext ein und unterstreicht die Bedeutung einer korrekten Auslegung der Vorschriften zur Haftung im Gesundheitswesen. Mit dieser Verordnung hat der Oberste Gerichtshof nicht nur die außervertragliche Natur der Haftung des Gesundheitsministeriums bestätigt, sondern auch die anwendbaren Verjährungsfristen geklärt und somit wichtige Denkanstöße für alle Akteure im Bereich des Gesundheitsrechts gegeben.